156 Nr. 64 1918.
Beklanntmachung
Nr. W. IV. 900/#. 18. K. R.A.,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen
und neuen Stoffabfällen aller Art.
Vom 9. April 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (NG#Bl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (R#l.
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) in Verbindung mit
den Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915,
23. März 1916 und 22. März 1917 (RG#Bl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917
S. 253)), ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums — auf Grund
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Rl. S. 376) und 17. Januar 1918 (REl. S. 37) ““) sowie der
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 9
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 4
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung 6 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht; E
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt. "
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrase mindestens auf das
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Noben der Strafe kann auf
Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Sawe oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: "
31111. –"
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt; ç
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände za verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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