Nr. 64. 1018. 457
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604)7) mir
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den
in den Anmerkungen abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Han
delsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden.
5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und weiter
anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpaka-, Beiderwand-,
Warp-, Zanella= usw. Lumpen) sowie neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichenn,
auch kunstseidenen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
Unter Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle gebrauchten
Web-, Wirk-, Strick= und Filzwaren sowie die aus ihnen hergestellten Waren,
soweit sie wirtschaftlich und handelsüblich ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht
mehr zu dienen geeignet sind ’'“). Gebrauchte Seilerwaren (auch altes Tauwerk) sind
Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung, sofern sie ihrem ursprünglichen Verwendungszweck
infolge ihres derzeitigen Zustandes nicht mehr dienen.
Unter Stoffabfällen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle
Teile von Web-, Wirk-, Strick-, Filz= und Seilerwaren, die bei ihrer Herstellung oder
Verarbeitung "“) entfallen.
8 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be—
schlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
„).Ber vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Belanntmachung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ceschäftsbucher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriehenen
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mil einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate rerfallen erklärt werden, ohne Unterschied)
ob sie dem Auskhunftspflichtigen ehören oder nicht. ..
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anfaben macht, oder wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft.
)Stofimuster, Reisemuster und ähnlichen Zwecken dienende Texlilabschnikte sind Lumpen im
Sinne dieser Belkanntmachung, soweit sic ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr dienen.
) Unter Verarbeitung ist bei Seilerwaren auch das Auflösen oder Umschlagen zu verstehen.
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