Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  64.  1018.  457

Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (Rl.  S.  604)7)  mir
dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  nach  den
in  den  Anmerkungen  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  soweit  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Han
delsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  untersagt  werden.

5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  sämtliche  vorhandenen  und  weiter

anfallenden  Lumpen  aller  Art  (auch  karbonisierte,  einschließlich  Alpaka-,  Beiderwand-,
Warp-,  Zanella=  usw.  Lumpen)  sowie  neue  Stoffabfälle,  die  aus  tierischen  oder  pflanzlichenn,

  auch  kunstseidenen  Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen  bestehen.

Unter  Lumpen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  zu  verstehen:  alle  gebrauchten
  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Filzwaren  sowie  die  aus  ihnen  hergestellten  Waren,
soweit  sie  wirtschaftlich  und  handelsüblich  ihrem  ursprünglichen  Verwendungszweck  nicht
mehr  zu  dienen  geeignet  sind  ’'“).  Gebrauchte  Seilerwaren  (auch  altes  Tauwerk)  sind
Lumpen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung,  sofern  sie  ihrem  ursprünglichen  Verwendungszweck
  infolge  ihres  derzeitigen  Zustandes  nicht  mehr  dienen.

Unter  Stoffabfällen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  zu  verstehen:  alle
Teile  von  Web-,  Wirk-,  Strick-,  Filz=  und  Seilerwaren,  die  bei  ihrer  Herstellung  oder
Verarbeitung  "“)  entfallen.

8  2.

Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  be—
schlagnahmt.
83.

Wirkung  der  Beschlagnahme.
Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen

„).Ber  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Belanntmachung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Ceschäftsbucher  oder  die  Besichtigung  oder
Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriehenen
Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mil  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  worden  find,  im  Urteile  als  dem  Staate  rerfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied)
ob  sie  dem  Auskhunftspflichtigen  ehören  oder  nicht.  ..
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Anfaben  macht,  oder  wer  fahrlässig
die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  bestraft.
)Stofimuster,  Reisemuster  und  ähnlichen  Zwecken  dienende  Texlilabschnikte  sind  Lumpen  im
Sinne  dieser  Belkanntmachung,  soweit  sic  ihrem  ursprünglichen  Verwendungszweck  nicht  mehr  dienen.
)  Unter  Verarbeitung  ist  bei  Seilerwaren  auch  das  Auflösen  oder  Umschlagen  zu  verstehen.

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