460 Nr. 64. 1918.
§* 9.
Meldescheine
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2015 b, die Meldescheine
L. P. unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2015 c, anzufordern.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beant-
wortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Anderung. in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten,
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und
Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt,
gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§s 11.
Höchstpreise.
Die für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zu zahlenden
Preise dürfen die in den beifolgenden Preistafeln für die einzelnen Klassen von Lumpen
und neuen Stoffabfällen festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten.
Für diejenigen Gegenstände, die nicht unter eine der in den Preistafeln ausfge-
führten Klassen fallen, richten sich die Preise nach dem Preise der Klasse, welcher die
Gegenstände nach ihrer gesamten Beschaffenheit am nächsten kommen.
Anmerkung: Es list genaus zusbeachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejenigen Preise
sind, die auch die Kriegswollbedarf-A. G. und die Kriegs Hadern A. G. höchstens bezahlen
dürfen. Bei den im § 4 erlaubten Veräußerungsgeschäften über Lumpen und neue Stoffabfälle
müssen deshalb die? Preise entsprechend niedriger angesetzt werden.
Es ist ferner zu beachten, das die festgesetzten Preise die höchsten Preise sind, die belde
Gesellschaften für die in der Preistafel bezeichneien Sortimente bezahlen dürfen; für minder-
wertige Sortimente werden beide Gesellschaften einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen.
§s 12.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle sowie die Kosten der Ver-
ladung und Besorgung der Bedeckung ein. Die Kosten für den Gebrauch von Wagen-
decken sind nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes,
auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, vom Käufer zu tragen.