Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  64.  1918.  461

Für  Kapzüchen  sind  bis  zu  1,20  für  1  kg,  für  sonstige  Säcke  oder  Packhüllen
bis  zu  0,40  -X  für  1  kg,  für  die  bei  Preßballenpackung  zu  verwendende  Draht=  und
Bandeisenverschnürung  bis  zu  0,20  =  für  1  kg  vom  Käufer  zu  erstatten.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Nettogewicht  und  Barzahlung  innerhalb  30  Tagen
vom  Tage  des  Versandes  der  Waren.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu
2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  zugeschlagen  werden.

13.

Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Sektion  W.  IV.)  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  Ausnahmeanträge,
welche  die  Festsetzung  der  Höchstpreise  betreffen,  behält  sich  der  unterzeichnete  zuständige
Militärbefehlshaber  vor.

8  14.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge  bezüglich  der  Meldepflicht  (§§#  6—10)  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Verlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  alle  übrigen  Anfragen  und  lnträge  sind  an  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Sektion  W.  IV)  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten  und  am  Kopf  des  Schreibens
mit  der  Ausschrift

„Betrifft  Lump  LAtAI.  h  1

12  O

§  15.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  9.  April  1918  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden
solgende  Bekanntmachungen  aufgehoben:

Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.  vom  16.  Mai  1916,  betreffend  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen
aller  Art;

Nr.  W.  IV.  1900/11.  16.  K.  R.  A.  vom  25.  Januar  1917,  betreffend  Nachnag
  bekanntmachung  zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  IV.  900/4.  16.

 

zu  versehen.

Nr.  W.  IV.  2900/9.  17.  K.  R.  A.  vom  6.  November  1917,  betreffend  Nachtragsbekanntmachung
  zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  IV.  900/4.  16.

Nr.  W.  .  950/4.  16.  K.  R.  A.  vom  16.  Mai  1916,  betreffend  Höchstpreise
für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art;

Nr.  W.  IV.  1950/11.  16.  K.  R.  A.  vom  25.  Januar  1917,  letreffend  Nachtragbekanntmachung
  zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  IV.  950/4.  16.