Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  64.  191d.  459

Ferner  ist  trotz  der  Beschlagnahme  die  Verarbeitung  der  von  dieser  Bekannt—
machung  betroffenen  Gegenstände  gestattet:

a)  auf  Grund  eines  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kö—
niglich  Preußischen  Kriegsministeriums  von  der  Kriegswollbedarf-A.G.  oder
der  Kriegs  Hadern  A.G.  ausgestellten  Reißerlaubnisscheines;

b)  sofern  sie  von  einer  Heeres=  oder  Marinebehörde  zu  einem  bestimmten  Zweck
zugeteilt  worden  sind  und  bestimmungsgemäß  verwendet  werden.

Die  Verarbeitung  auf  Grund  der  Vorschriften  zu  a  und  b  ist  nur  gestattet,  wenn
ein  Abdruck  dieser  Bekanntmachung  an  der  Arbeitsstätte  an  sichtbarer  Stelle  aushängt?).

86.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (8  1)  unterliegen  einer
Meldepflicht,  sofern  die  Gesamtmenge  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.
(§+  7)  mindestens  100  kg  (hundert  Kilogramm)  beträgt.

Die  Meldungen  haben  monatlich  zu  erfolgen.  Erreicht  die  Gesamtmenge  an
meldepflichtigen  Gegenständen  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.  (§  7)
25000  kg,  so  ist  neben  der  allgemeinen  eine  besondere  Meldung  auf  dem  Meldeschein
L.  P.  (&§  9)  zu  erstatten.

Alle  Meldungen  sind  auf  amtlichen  Meldescheinen  (§  9)  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  mit  der  Aufschrift  „Betrifft  Lumpenbeschlagnahme“
zu  richten.

8  7.

Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind

1.  alle  Personen,  die  meldepflichtige  Gegenstände  im  Gewahrsam  haben,

2.  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Unternehmer,  ·

3.  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.  ·
»Vorräte,diesichamStichtage(§8)nichtimGewahrsameinesEigentiimeksbefinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

8  8.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  15.  April  1918
(Stichtag),  für  die  späteren  Meldungen  der  am  Beginn  des  15.  Tages  eines  jeden
Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.

Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  25.  April  1918,  die  späteren  Meldungen  sind  bis
zum  25.  Tage  eines  jeden  Monats  zu  erstatten.

 

)##bdrucke  der  Bekanntmachüng  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilun
Berlin  S8W  48,  Verl.  Hedemann#traße  10,  erhältlich.  os  doh