492 Nr. 67. 1918,
Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100), wird folgendes angeordnet:
§5 1.
Schuhbedarfsscheinpflicht.
Die Überlassung der in § 2 dieser Bekanntmachung bezeichneten Schuhwaren an
den Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung sowie die Eingehung einer Verpflich-
tung hierzu, darf nur gegen Abgabe eines Schuhbedarfsscheines erfolgen, ohne Unter-
schied, ob die Überlassung oder Verpflichtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Aus besonderen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Erprobung von Schuh-
waren, können auf Antrag Ausnahmen von der Bedarfsscheinpflicht durch die Reichs-
stelle für Schuhversorgung gestattet werden.
8 2.
Bedarfsscheinpflichtiges Schuhwerk.
Bedarfsscheinpflichtig ist neues Schuhwerk, dessen Sohle mindestens
im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht, auch
wenn die Sohle mit Sohlenschonern oder mit Halbsohlen aus Ersatzstoffen (z. B. aus
Holz) bewehrt ist.
Bevor bedarfsscheinpflichtiges, neues Schuhwerk von dem Hersteller in den Ver-
kehr gebracht wird, ist es von diesem als solches durch Aufstempelung des Wortes
bedarfsscheinpflichtig“ auf der Sohle zu kennzeichnen.
Den Kommunnalverbänden bleibt es überlassen, für ihren Bezirk auch getragenes
oder aus Altmaterial hergestelltes Schuhwerk, soweit solches durch die Kommunal=
verbände oder die von ihnen beauftragten Stellen entgeltlich abgegeben wird, für be-
darfsscheinpflichtig zu erklären und das Bedarfsscheinverfahren für dieses Schuhwerk
besonders zu regeln.
§ 3.
Ausfertigungsstellen für Schuhbedarfsscheine.
Die Schuhbedarfsscheine werden von den gleichen Stellen ausgefertigt, welche in
den einzelnen Bezirken zur Ausfertigung der Bezugsscheine der Reichsbekleidungsstelle
zuständig sind.
Bei unvorhergesehen eintretendem Bedarf, wie bei Zerstörung, Diebstahl oder
dergl., ist ausnahmsweise die Ausfertigungsstelle des Aufenthaltsortes des Antrag-
stellers zur Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen berechtigt; sie hat jedoch in diesem
Falle der in Absatz 1 angegebenen Ausfertigungsstelle von der Ausfertigung des Schuh-
bedarfsscheines sofort Nachricht zu geben.
Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Ausfertigungsstellen dürfen keine Schuh-
bedarfsscheine für Heeres= und Marineangehörige, das Personal der freiwilligen Kran-
kenpflege und Kriegsgefangene ausfertigen.