Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 67. 1918. 497 
Der . 
verpflichtet sich, 
entweder: "") a) für die Ernte 1918 anzubauen, 
– ha (Feldmark —.....) mit Rhabarber, 
ha (Feldmark... mit Erbsen, 
.......... ha(Feldmark)mit-Bohnen, 
ha(Feldmark)mitMohrrüben, 
.......... ha(Feldmark)mitMairüben, 
.......... ha(Felqurk)mitKarotten,« 
.......... ha(Feldmark»)mitKohlrabi, 
.......... ha.(Feldmark;I................)mitFrühweißkohl, 
.......... ha(Feldmark)mitGurken, 
.......... ha(Feldmark..-...............)mitSpinat, 
und den gesamten Ertrag dieser Flächen 
b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst und den 
mitunterzeichneten Nachbarn (Genossenschaften, Vereinen, Genossen- 
schaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern)“) bewirtschafteten Ländereien 
Spargel, 
Rhabarber, 
Erbsen, 
Bohnen, 
Mohrrüben, 
Mairüben, 
Karotten, 
Kohlrabi, 
Frühweißkohl, 
Gurken, 
Spinat, 
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in. , , 
............... ,andenErwerbernachdessennähererAnweisungzuliesern. 
« . §2. 
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit er- 
forderlich, in gehöriger Verpackung, zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen- Ver- 
packungsmittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt werden. 
Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden im Bedarfsfalle 
7 * zuständigen Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst 
estgesetzt. " 
I 
oder:") 
  
Nichtpassendes ist zu durchstreichen. 
Den von der Reichssteule für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver- 
lträgen stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zufunsten von Kom- 
munalverbänden oder Großverbrauchern betätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen be- 
finden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.
	        
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