Nr. 67. 1918. 497
Der .
verpflichtet sich,
entweder: "") a) für die Ernte 1918 anzubauen,
– ha (Feldmark —.....) mit Rhabarber,
ha (Feldmark... mit Erbsen,
.......... ha(Feldmark)mit-Bohnen,
ha(Feldmark)mitMohrrüben,
.......... ha(Feldmark)mitMairüben,
.......... ha(Felqurk)mitKarotten,«
.......... ha(Feldmark»)mitKohlrabi,
.......... ha.(Feldmark;I................)mitFrühweißkohl,
.......... ha(Feldmark)mitGurken,
.......... ha(Feldmark..-...............)mitSpinat,
und den gesamten Ertrag dieser Flächen
b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst und den
mitunterzeichneten Nachbarn (Genossenschaften, Vereinen, Genossen-
schaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern)“) bewirtschafteten Ländereien
Spargel,
Rhabarber,
Erbsen,
Bohnen,
Mohrrüben,
Mairüben,
Karotten,
Kohlrabi,
Frühweißkohl,
Gurken,
Spinat,
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in. , ,
............... ,andenErwerbernachdessennähererAnweisungzuliesern.
« . §2.
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit er-
forderlich, in gehöriger Verpackung, zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen- Ver-
packungsmittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt werden.
Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden im Bedarfsfalle
7 * zuständigen Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
estgesetzt. "
I
oder:")
Nichtpassendes ist zu durchstreichen.
Den von der Reichssteule für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver-
lträgen stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zufunsten von Kom-
munalverbänden oder Großverbrauchern betätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen be-
finden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.