Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

502  Nr.  67.  1918.

..........  ha  (Feldmark  )  mit  Grünkohl,

ha  (Feldmark  ...))  mit  Möhren,  roten

und  länglichen
·  (Karotten),

..........  ha(Feldmark)mitMöhren,gelben,

..........  lia(Feldmnrk)mitMöl)ren,weißen,

..........  ha(Feldmat-k)mitRoten(Salat-)
Rüben  (Rote
Bete),

..........  11a(FeldmarkmitZwiebeln

und  den  gesamten  Ertrag  dieser  Fläche(n),

oder:  **)  b)  von  den  Erzeugnissen  der  Ernte  1918  auf  den  von  ihm  selbst  (und
den  mitunterzeichneten  Nachbarn,  Genossenschaften,  Vereinen,  Ge—
nossenschaftsmitgliedern,  Vereinsmitgliedern)  *“)  bewirtschafteten
Ländereien

Herbstweißkohl,

Dauerweißkohl,

Rotkohl,

Dauerrotkohl,

Wirsingkohl,

Dauerwirsingkohl,

Grünkohl,

Möhren,  rote  und  längliche
(Karotten),
....................  Zentner  Möhren,  gelbe,

....................  Zentner  Möhren,  weiße,
.  Zentner  Rote  (Salat-)  Rüben  (Rote
Bete)

 

 

.  Zentner  Zwiebeln,
frei  verladen  im  Bahnwagen  oder  im  Schiff  auf  der  Verladestelle  n.

 

an  den  Erwerber  nach  dessen  näherer  Anweisung  zu  liefern  und  bis  dahin  pfleglich
aufzubewahren.  ·

Der  Erwerber  verpflichtet  sich,  falls  nicht  ein  bestimmter  Ablieferungstermin
vereinbart  wird,  die  zu  liefernde  Ware  in  der  Zeit  zwischen  der  Aberntung  und  dem
1.  März  1919  abzunehmen.  Die  Aberntung  darf  nicht  vor  erfolgter  Reife  erfolgen.
Bestehen  im  Einzelfalle  Zweifel  darüber,  ob  die  Reife  bereits  eingetreten  ist,  so  entscheidet
  hierüber  die  zuständige  Kreisstelle  für  Gemüse  und  Obst  endgültig.

«  §2.
Mit  der  erfolgten  Verladung  geht  die  Gefahr  auf  den  Erwerber  über.

#)  Nichtpassendes  ist  zu  durchstreichen.