504 Nr. 67. 1918.
Preise, welche indes die zur Zeit der Lieferung festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen
dürfen. Wird daher ein Höchstpreis festgeseßt, der niedriger ist als der vereinbarle
Preis, so gilt dieser Höchstpreis und nicht der vereinbarte höhere Preis. Die dem
Vertrage vorgedruckte Preisklausel vom 10. Dezember 1917 findet somit in diesen-
Fällen keine Anwendung.
8 7.
Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber, wenn nicht schon
bei der Verladung (Übergang der Gefahr), so doch spätestens unverzüglich nach dem
Eintreffen am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und
dem Anbauer mitzuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf
Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.
g 8.
Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher
in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter-
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten
aus dem Vertrage einzutreten.
Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise
an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbauer zur Zah-
lung des UÜbernahmepreises mitverpflichtet.
§ 9.
Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen,
werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch den Spruch der den Landes-,
Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst angegliederten Schiedsgerichte
entschieden, welchen die Entscheidung von Streitigkeiten aus Lieferungsverträgen über
Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Ortlich zuständig für die Entschei-
dung ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schiedsgericht entscheidet im freien
Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen.
8 10.
Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur
Deckung der Unkosten 8 Pfennig je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle