Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

506  Nr.  67.  1918.

Lieferungsvertrag.“)
Zwischen  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  in  Berlin

7

 

 

.  «  (Erwerber),
vertreten  durch  "...........................  -..................................................
diese(r)1viederumvertretendurch...........»»»«»»
«  und
dem  «  -.....  (Anbauer)

in
wird  die  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

§5  1.
DTDer.  íí,
verpflichtet  sich,  .
entweder:  **)  a)  für  die  Ernte  1918  anzubauen
ha  (Feldmark  ")  )
mit  gelben  Kohlrüben
und  den  gesamten  Ertrag  dieser  Fläche
oder:  »*)  5b)  von  den  Erzeugnissen  der  Ernte  1918  auf  den  von  ihm  selbst  (und
den  mitunterzeichneten  Nachbarn,  Genossenschaften,  Vereinen,  Genossenschaftsmitgliedern,
  Vereinsmitgliedern)  ")  bewirtschafteten
ändereien

 

 

 

.  -  -ZentnergelbeKohlrilben,
srei  verladen  im  Bahnwagen  oder  im  Schiff  auf  der  Verladestelle  in

 

an  den  Erwerber  nach  dessen  näherer  Anweisung  zu  liefern  und  bis
dahin  pfleglich  aufzubewahren.

Der  Erwerber  verpflichtet  sich,  falls  nicht  ein  bestimmter  Ablieferungstermin
  vereinbart  wird,  die  zu  liefernde  Ware  in  der  Zeit
zwischen  der  Aberntung  und  dem  31.  März  1919  abzunehmen.  Die

Aberntung  darf  nicht  vor  erfolgter  Reife  erfolgen.  Bestehen  im  Einzelfalle
  Zweifel  darüber,  ob  die  Reife  bereits  eingetreten  ist,  so  entscheidet
  hierüber  die  zuständige  Kreisstelle  für  Gemüse  und  Obst
endgültig.

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Mit  der  erfolgten  Verladung  geht  die  Gefahr  auf  den  Erwerber  über.

7  Den  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  abgeschlossenen  Verträgen
  stehen  in  ihrer  Rechtswirksamkeit  alle  diejenigen  Verträge  gleich,  welche  mit  Genehmigug
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  von  anderer  Seite  zugunsten  von  Kommunalverbänden
  oder  Großverbrauchern  betätigt  sind.  Die  Beauftragten  solcher  Bedarfsstellen  befinden
  sich  im  Besitze  amtlicher  Ausweise  über  ihre  Berechtigung  zu  Vertragsabschlüssen.

*  )  Nichtpassendes  ist  zu  durchstreichen.  .