Nr. 67. 1918. 09
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreffend
die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über Schuhwaren und Altleder.
Vom 27. März 1918.
Nachdem durch §§ 6 und 7 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) sowie durch
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage zur Aufhebung der Bekanntmachung
über Schuhwaren und zur Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr
mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken (Rl. S. 99, 100) die Zuständigkeit
der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirtschaftung von Schuhwaren und Altleder aufgehoben
woren ist, werden sämtliche auf Schuhwaren und Altleder bezüglichen Bestimmungen
der Reichsbekleidungsstelle mit dem 1. April 1918 als Bestimmungen der
Reichsbekleidungsstelle außer Kraft gesetzt. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. April
1918 als von der Reichsstelle für Schuhversorgung erlassen anzusehen, soweit nicht von
der Reichsstelle für Schuhversorgung abweichende Bestimmungen getroffen sind oder
getroffen werden. «
Anfragen und Anträge hinsichtlich Schuhwaren und Altleders sind von jetzt ab
nicht mehr an die Reichsbekleidungsstelle, sondern an die Reichsstelle für Schuhpversor-Lung
in Berlin W. 8, Kronenstr. 50/62, zu richten.
Berlin, den 27. März 1918.
Reichsbekleidungsstelle. Reichsstelle für Schuhversorgung.
Stadtrat Dr. Temper.
Stellv. des Reichskommissars Der Vorstand.
für bürgerliche Kleidung. Wallerstein. Dr. Gümbel.