Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ni Ca. 1918. 515 
von infektionstüchtigem Material nicht stattfindet. Tiere, welche in den Arbeitsräumen 
untergebracht waren, sind in diesen selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig 
entweder verbrannt oder in konzentrierter Schwefelsäure aufgelöst oder mittels Dampfes 
sterilisiert. Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher verschlossen 
zu halten. Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu ver- 
gewissern, daß die Versuchstiere und Kulturen sicher untergebracht sind und daß In- 
fektionsmaterial nicht verstreut ist. 
Untersuchungsmaterial und Kulturen der Erreger der im Abs. 2 genannten Krank- 
heiten dürfen in den Räumen nur in besonderen, fest verschließbaren Schränken auf- 
bewahrt werden. 
Versuchsstallungen für größere Tiere, an welchen Versuche mit Rotz oder mit 
Maul= und Klauenseuche ausgeführt werden, müssen von anderen Stallungen getrennt 
sein. Für sie muß besonderes Stallpersonal vorhanden sein. Auch müssen dort Vor- 
richtungen getroffen werden, welche gestatten, den Mist, die Streu und die Kadaver 
der Tiere sofort an Ort und Stelle unschädlich zu beseitigen. Wer diese Stallungen be- 
treten will, hat ein waschbares Überkleid sowie Gummischuhe anzulegen, die beim 
Verlassen des Stalles abzulegen sind. Diese Schutzkleider sind in allen Stallungen selbst 
zu desinfizieren. Zweckmäßig werden vor die Ausgänge der Räume und Ställe in 
Sublimat getränkte dicke Matten gelegt, auf denen alle, die diese Räume verlassen, ihre 
Schuhsohlen zu desinfizieren haben. " 
§5 7. 
Die zur Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest oder zum Arbeiten mit 
Pest-, Rotz= und Maul= und Klauenseuche-Material oder einer dieser Krankheiten ver- 
dächtigem Material bestimmten Räume dürfen nur in der Zeit zu anderen bakteriolo- 
gischen Untersuchungen benutzt werden, während der dort nicht mit Pest-, Rotz= oder 
Maul= und Klauenseuche-Material gearbeitet wird. Sie müssen bezüglich ihrer Be- 
schaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Anforderungen erfüllen: 6 
1. Die Räume sollen durch eine in Stein ausgeführte Wand (ohne Tür) getrennt 
von anderen Räumen liegen und für sich einen eigenen, sicher abschließbaren Eingang 
besitzen. Das Schloß der Eingangstür darf sich nur mittels des dazu gehörigen Schlüssels 
öffnen lassen, nicht durch sogenannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens 
zwei Räume vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung der Er- 
reger und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen, der andere hauptsächlich 
für Unterbringung, Sektion und Vernichtung der kleinen Versuchstiere zu verwenden ist. 
Diese Räume sollen unmittelbar nebeneinanderliegen und durch eine abschließbare 
Zwischentür verbunden sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und aus- 
nahmsweise für ausreichend ergchtet wird, so empfiehlt es sich, diesen so herzurichten, 
daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchstiere darin gewährleistet wird. 
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch in den 
Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte, undurchlässige, leicht zu reinigende und zu des- 
infizierende Fußböden und Wände haben; sie sollen keine Offnungen besitzen, durch 
welche kleinere Tiere oder Ratten schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten 
Drahtetzen zu überziehen. Die Fenster müssen dicht schließen; werden sie geöffnet, so 
sind Einsätze mit engmaschigem Drahtgitter einzufügen. 
 
	        
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