Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 68. 1918. 521 
(2) Bekanntmachung vom 5. April 1918, betreffend den Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin für die Sparkasse der Stadt Kröpelin. 
Noch Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde 
vom 23. September v. Is. zur Satzung für die Stadtsparkassen im Groß- 
herzogtum Mecklenburg-Schwerin (Rbl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des In- 
krafttretens dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Kröpelin 
durch stadtverfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten 
Beschluß der Stadtvertretung der 1. Juli d. Is. bestimmt worden. 
Schwerin, den 5. April 1918. 
Großherzrglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 10. April 1918, betreffend Schiedsgerichtsordnung 
für die Schiedsgerichte bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Nachstehende in Nr. 81 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braun- 
schweig vom 30. März 19188wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
Schwerin, den 10. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und 
Obst vom 23. Januar 1918 (RG#Bl. S. 46 ff.) wird bestimmt: 
81. 
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus einer mit Genehmigung der Gemüsekonserven- 
Kriegsgesellschaft in Braunschweig erfolgten Lieferung von Gemüsekonserven im Sinne 
der Verordnung vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) zwischen Herstellern und Ab- 
nehmern ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein bei der
	        
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