622 Nr. 68. 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst zu errichtendes Schiedsgericht nach Maßgabe
der §§ 2 bis 12 der für die Obstkonserven= und Marmeladenindustrie gültigen Schfeds-
gerichtsordnung vom 24. Jannar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918).
Die Zusammensetzung und Berufung des Schiedsgerichts er-
solgt nach folgenden Bestimmungen:
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin ernennt für
alle Schiedsgerichte einen oder mehrere ständige Geschäftsführer und einen oder mehrere
Vertreter der Geschäftsführer. Sie ersucht ferner die Handelskammern in Berlin und
Braunschweig um Aufstellung einer Liste von je sechs Gemüsekonservenhändlern und
die Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft um Aufstellung einer Liste von zwölf Gemise-
konservenfabrikanten, die geneigt und bereit, als Schiedsrichter tätig zu sein. Das
Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist der
Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier, anderen Mitglieder werden von dem
Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt, und zwar derart, daß er aus den Listen der
Händler und Fabrikanten je zwei Schiedsrichter beruft, und zwar möglichst der Reihen-
folge nach.
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind tunlichst dieselben
Schiedsrichter zu bestellen.
2.
Der Abnehmer kann nur Minderung des Kaufpreises verlangen. Alle sonstigen
Ansprüche (auf Wandlung, Ersatzlieferung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und
dergleichen) sind ausgeschlossen.
Braunschweig, den 30. März 1918.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H.
Dr. Kanter.
(4) Bekanntmachung vom 11. April 1918, betreffend Zureise nach Elaß-
Lothringen.
Nachstehende Verordnung des Oberkommandos der Heeresgruppe Herzog
Albrecht vom 3. März d. Is. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnisnahme
gebracht.
Schwerin, den 11. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.