Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

528  Nr.  69.  1918.

1917  in  Nr.  136  bezw.  Nr.  100  des  Regierungsblattes  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung

der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Versorgung

  der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen  bürgerlichen  Personen  sowie  der

Hilfsdienstpflichtigen  usw.  vom  27.,März  1917  und  der  Erläuterung  IV
vom  21.  August  1916.

Vom  30.  März  1918.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (ReBl.  S.  257)“)  wird  folgendes  bestimmt:

*  1.
Nach  §  7  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  die  Versorgung
der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen  bürgerlichen  Personen  sowie  der  Hilfsdienstpflichtigen
u#sw.  vom  27.  März  1917  /7)  wird  folgende  Bestimmung  als  §  7  #8  eingefügt:

„5  7a.

Die  Betriebsunternehmer  dürfen  die  in  §  1  genannten  Gegenstände,  die  sie  auf
Bezugsschein  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Abteilung  H)  erworben
oder  von  der  Reichsbekleidungsstelle  unmittelbar  geliefert  erhalten  haben,  nur  an  die  in
ihrem  Betriebe  tätigen  bürgerlichen  Personen  und  nur  gegen  Abgabe  eines  von  der  für
jede  dieser  Personen  zuständigen  örtlichen  Bezugsschein-Ausfertigungsstelle  ordnungsmäßig
  ausgestellten  Bezugsscheines  unentgeltlich  oder  entgeltlich  zu  Eigentum  oder  zur
Benutzung  über  einen  längeren  Zeitraum  als  drei  Tage  überlassen.  Unterkunftsbedarf
dürfen  sie  ohne  Bezugsschein  auch  länger  als  drei  Tage  zur  Benutzung  überlassen.

Auf  die  Entwertung,  Sammlung  und  Ablieferung  der  Bezugsscheine  durch  die
Betriebsunternehmer  findet  §  13  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  10.  Juni'/23.  Dezember  1916  (RGl.
S.  1420)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  ungültig  gemachten  Bezugsscheine  mit
Firmenaufdruck  und  Abgabedatum  in  roter  Tinte  oder  Rotstift  zu  versehen  und  an  die

*)  Mitteilungen  1917  Nr.  9  S.  1.
**  )  Mitteilungen  1917  Nr.  9  S.  2.