540 Nr. 72. 1918.
RNPekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts von mindestens 10 t monatlich im Mai 1918.
Auf Grund der §5 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGl S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#Bl. S. 604)
und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RE#l. S. 195)
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145)
wird bestimmt:
&5 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä-
testens 5. Mai erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
5 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg =
20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Melde-
pflichtig sind auch Betriebe, denen die Breunstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von
Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im
Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich
verbraucht haben (siehe § 3 3). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, Kom-
munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehr-
fabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Dar Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs: ·
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
e) die Heeresbetriebe. soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum-
heizungskohle;)
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen-
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas-
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge-
hörige Zechenanlage errichtet sind
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.