Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nro.  14.  1807.

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  4.  April.

 

 

 

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General-Rescript.  —  Vorschrift  für  die  über  Exemtions-Gesuche  von  der  Kantonspflichtigkeit  zu  erstattenden
  Berichtgund  die  Form  der  denselben  beizulegenden  Zeugnisse  der  Ortsvorsteher.
d.  d.  28.  Maͤrz  1807.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Wuͤrttemberg  ꝛc.  ꝛc.

Bei  den  Conscriptions-Exemtions-Gesuchen  der  fuͤr  sich  oder  ihre  Söhne  und  Pupillen
  supplicirenden  Unterthanen  haben  Wir  so  häufig  bemerkt,  daß  Unsere  Beamte  nicht  nur
in  den  hiezu  erstatteten  Beiberichten  nicht  alles  dasjenige  pünctlich  beobachteten,  was  ihnen
nach  dem  Inhalt  Unserer  Conseriptions-Ordnung  zu  erfüllen  obgelegen  hätte,  sondern  daß
auch  die  denselben  beigelegten  Attestate  nicht  in  der  gehörigen  Form  ausgestellt  waren,  wodurch
  bei  Supplirung  der  nothwendigen  Requisiten  eine  für  die  auf  Eremtion  gesezlich  Anspruch
  habenden  Unterthanen,  höchstnachtheilige  Verzögerung  des  Geschäftsganges  entstehen
mupßte.

ß  Um  diesem  für  die  Zukunft  zu  begegnen,  ertheilen  wir  Unsern  sämtlichen  Ober=  Stabsund
  Patrimonialbeamten  hierdurch  die  Weisung,  in  ihren  Berichten  zu  dergleichen  Bitten
nach  Anleitung  des  §.  21.  der  Conseriptions  Ordnung  alle  individuellen  Umstände  des  die
Befreiung  nachsuchenden  Mannes  mir  gründlicher  Genauigkeit  auszuführen,  daher  ein  Ertract
der  bei  der  Conscribirung  aufgenommenen  Liste  jedesmal  dem  Berichte  beizulegen  ist.  Und
da  nach  der  Vorschrift  desselben  Paragraphen  diese  Fälle  von  den  Kreishauptleuten  Unserer
Königl.  Oberlandes-Regierung  vorzulegen  sind,  so  weisen  Wir  dieselben  hierdurch  an,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  von  den  Beamten  erschöpfende  Berichte  erstattet,  und  die  in  dem  Erxtrakt
  der  Conseriptions-oder  Exemtions—  Liste  enthaltenen  Angaben  mit  den  erforderlichen  Dokumenten
  belegt  werden;  im  Fall  sie  aber  hiebei  einen  Mangel  wahrnehmen  wuͤrden,  densel—
ben  noch  ergänzen  zu  lassen,  ehe  sie  die  Biteschrift  Unserer  Kön.  Oberlandes-Regierung  vorlegen,
  wobei  sie  sich  nur  dann  mit  ihrem  vidir  zu  begnügen  haben,  wann  obiger  Vorschrift
ehèrig  nachgekommen  ist,  und  sie  die  Sache  durch  keine  weitere  Bemerkungen  bestimmter  anzugeben
  oder  zu  berichtigen  wissen.

Im  Fall  ssch  bei  solchen  Eremtions-Gesuchen  auf  den  §.  17.  der  Conseriptions-Ordnung
berufen,  und  die  unentbehrliche  Unterstüzung  eines  einzigen  Sohnes,  bei  dem  die  übrigen
Requisiten  vorhanden  sind,  gllegirt  wörde,  wohei  dags  pflichtmäsige  Ermessen  des  Kreishaupt-