Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

566 Nr. 74: 1918. 
A. Allgemeine Gründe für Nichtgenehmigung von Ersatzlebensmitteln. 
I. Schutz des Verbrauchers. 
a) Gesundheitlicher Schutz: 
Mittel, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, oder 
solche, an deren Unschädlichkeit für den Menschen Zweifel bestehen; 
verdorbene oder ekelerregende Mittel oder solche, von denen im Hinblick auf ihre 
Holtbarkeit oder Verpackung zu befürchten ist, daß sie verdorben sind, bis sie zum Ver- 
brauche gelangen. 
b) Wirtschaftlicher Schutz: 
1. Mittel von unzweckmäßiger Zusammensetzung, in unzweckmäßiger Verpackung, 
von zu geringem Nähr-, Genuß= oder Gebrauchswert; 
2. Mittel mit irreführender Bezeichnung oder Aupreisung, täuschender oder 
zweckwidriger Gebrauchsanweisung; 
3. Mittel, deren Preis zu hoch ist, und zwar mit Rücksicht auf 
aa) die Kosten der Rohstoffe und der Herstellung, 
bb) der Nähr-, Genuß= oder Gebrauchswert. 
(Ein durch teure Rohstoffe, hohe Herstellungskosten, Erfindergewinn 
usw. bedingter besonders hoher Preis soll nur dann als berechtigt aner- 
kannt werden, wenn ihm ein entsprechend hoher Nähr-, Genuß= oder Ge- 
brauchswert gegenübersteht.) 
4. Mittel, deren ordnungsmäßige Herstellung aus Gründen, die in der Person 
des Herstellers liegen, nicht hinreichend gewährleistet ist. Als solche persönlichen Gründe 
kommen besonders in Betracht, daß der Hersteller bereits wegen Nahrungsmittelverfäl- 
schung bestraft ist, oder daß ihm wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen 
des täglichen Bedarfs untersagt ist, und ähnliches. 
II. Schutz der Rchstoffe. 
Mittel, zu deren Herstellung in einem das dringende Erfordernis übersteigenden 
Maße solche Roh= oder Hilfsstoffe (auch für die Verpackung) verwendet werden, 
a) die zurzeit für wichtigere Zwecke in Anspruch genommen sind, es sei denn, 
daß sie von der zuständigen Behörde für den vorliegenden Zweck ausdrück- 
lich freigegeben sind, 
b) deren Verwendung eine unnötige, zum Nähr-, Genuß= oder Gebrauchswert 
des Ersatzmittels nicht im Verhältnis stehende Verteuerung herbeiführt. 
4 
III. Schutz des Gewerbes und Handels. 
Mittel, deren Bezeichnung, Verpackung, Aufmachung oder Anpreisung den Ver- 
braucher über den Wert des Mittels im Vergleiche zu anderen dem gleichen Zwecke 
dienenden Mitteln irrezuführen geeignet sind; s. auch Ib 4.
	        
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