Nr. 75. 1918. 581
rückgezogen ist, sofort Auskunft zu geben. Besonders wichtig ist die schleunige
Mitteilung der Zurücknahme von erteilten Genehmigungen, da der Handel von
der veränderten Sachlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muß. Das
Kriegsernährungsamt beabsichtigt, eine Liste der zurückgenommenen Genehmi-
gungen zu veröffentlichen und in kurzen Fristen laufend zu ergänzen.
Zu 8 9:
Die Bescheinigung kann mit der Rechnung verbunden werden. Ein ent-
sprechender Vermerk auf der Rechnung ist mithin als genügend anzusehen.
Zu § 12:
In Betracht kommen namentlich die von den Kriegsgesellschaften herge-
stellten oder in den Verkehr gebrachten Ersatzlebensmittel. Für diese Gegen-
stände war schon zur Sicherung der erforderlichen Einheitlichkeit in der Beur-
teilung eine Sonderregelung notwendig. Sie sind daher von der Zuständigkeit der
Ersatzmittelstellen und des Beschwerdeausschusses für Ersatzmittel ausgenom-
men.
G. ÜUbergangsbestimmungen.
Für die am 1. Mai 1918 noch nicht im Verkehr befindlichen Ersatzlebens-
mittel ist der Antrag auf Genehmigung lediglich bei der nach § 4 der Verord-
nung zuständigen Ersatzmittelstelle zu stellen. · «
Für die an dem genannten Tage bereits im Verkehr befindlichen Ersatz-
lebensmittel gilt folgendes:
Der Antrag des Eigentümers gemäß § 14 Absatz 2 der Verordnung ist an
eine derjenigen Ersatzmittelstellen zu richten, in deren Bezirk der Eigentümer
die Ware vertreiben will.
Die auf Grund der bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen in anderen
Bundesstaaten erteilte Genehmigung eines Ersatzlebensmittels gilt als Geneh-
migung im Sinne der Verordnung, sofern zur Erteilung der Genehmigung nach
der Verordnung die Ersatzmittelstelle des betreffenden Bundesstaats zuständig ist.
H. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Schwerin, den 26. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.