Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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thunen  u6  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen
  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarife  vom  Jahre  1828.  bestimmte
Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes
  auf  solchen  Chausseen,  welche  von  Korporationen  oder  Privatpersonen
oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angelegt  werden  mochten,  in  sofern  dieselben
  nur  Nebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen  einzelner  Ortschaften
  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen
  bezwecken.

Statt  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Hôhe  der  Chausseegelder  eingegangenen
  Verbindlichkeit,  übernehmen  Honmouer  und  Oldenburg  nur  die  Ver-Ppflichtung,
  ihre  dermaligen  Chausseegeldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze
gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur
Erhebung  kommen.

Artikel  14.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Knigliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Oldenburg  schließen  sich  den  Verabredungen  an,  welche
zwischen  den,  zu  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Regierungen  wegen
Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssysiems  getro
worden  sind,  und  treten  insbesondere  sowohl  der  zwischen  den  gedachten  Regierungen
  unter  dem  30.  Juli  1838.  abgeschlossenen  allgemeinen  Münzkonvention,
als  auch  dem  unter  denselben  am  21.  Okrober  1845.  abgeschlossenen  Münzkartel,
  und  zwar  der  ersteren  mit  der  Erklärung  bei,  den  14-Thalerfuß,  welcher
im  Königreich  Hannover  und  im  Herzogthum  Oldenburg  bereits  der  Landes-Münzfuß
  ist,  als  solchen  auch  ferner  beibehalten  zu  wollen.

Demgemä#ß  kommen  die  Stipulationen  der  bisherigen  ZJollvereinigungs-Verträge,
  wonach

1)  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  in  zwei  Hauptabtheilungen  nach  dem
11#.#alerfuge.  und  nach  dem  244-Guldenfuße  ausgeferrigt  wird;

2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Ecatch  —  mit  Ausnahme
  der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Munzkonvention
  festgestellten  Gleichwerthung  von  vier  Thalern  gegen  sieben
Gulden  bei  allen  Zollhebestellen  des  Vereins  angenommen  werden;
dagegen

3)  brngschilch  der  Goldmünzen  einer  jeden  Vereinsregierung  die  Bestimmung
  überlassen  bleibt,  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei
den  Jollhebestellen  ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,

auch  für  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg  zur  Anwendung.
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(Nk.3777.)  Die