Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 78. 1918. 603 
Schuhwerk nicht geeignet sind, so kann er den anderweitigen, freihändigen Verkauf 
dieser Sachen gestatten. 
§ 5. 
überlassung an die Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, auf Verlangen der Reichsstelle für 
Schuhversorgung, dieser oder den von ihr bezeichneten Stellen von den im § 1 er- 
wähnten Sachen zu überlassen: 
a) den ganzen Bestand des Schuhwerks, soweit es von den Kommunalverbän= 
den nicht wieder instandgesetzt wird, 
b) die bei der Wiederinstandsetzung des vom Kommunalverbande erworbenen 
Schuhwerks entstehenden und von diesem zu Instandsetzungsarbeiten nicht 
verwerteten Lederabfälle, 
Jc) die in § 1 Absatz 2 genannten Waren aus Leder. 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauf- 
tragten Stellen zahlen den Kommunalverbänden für die Überlassung den Selbstkosten- 
preis, und wenn ein solcher nicht feststellbar ist, insbesondere bei Lederabfällen, den an- 
gemessenen Preis. Den Selbstkostenpreis, bezw. den angemessenen Preis, stellt die Reichs- 
selt 2 Schuhversorgung, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, end- 
gültig fest. 
8 6. 
Ausnahmebestimmungen. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf den Er- 
werb und die Veräußerung der in §& 1 genannten Sachen durch den Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie und die ihm angeschlossenen Schuhwaren-Herstellungs= und 
Vertriebsgesellschaften. 
Staatliche oder privatwirtschaftliche Unternehmungen, welche eigene Schuh-Aus- 
besserungswerkstätten unterhalten und die Genehmigung der Reichsstelle für Schuh- 
wesrung zum Erwerb von getragenem Schuhwerk 1 Ansestellten erhalten, sind be- 
re 
*77 getragenes Schuhwerk ihrer Angestellten für eigene Rechnung zu erwerben und 
das hieraus gewonnene Altmaterial zur Ausbesserung des getragenen Schuhwerks 
ihrer Angestellten zu verwenden. 
§5 7. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
8 B. 
Übergangsvorschrift. 
Soweit vorstehend nicht abweichende Anordnungen getroffen sind, finden die Aus- 
führungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidungs= und 
Wäschestücke und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 302) und die 
Richtlinien der Reichsbekleidungsstelle für die Durchführung des Erwerbs und der Ver-
	        
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