Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  603

Schuhwerk  nicht  geeignet  sind,  so  kann  er  den  anderweitigen,  freihändigen  Verkauf
dieser  Sachen  gestatten.
§  5.

überlassung  an  die  Reichsstelle  für  Schuhversorgung.

Die  Kommunalverbände  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Reichsstelle  für
Schuhversorgung,  dieser  oder  den  von  ihr  bezeichneten  Stellen  von  den  im  §  1  erwähnten
  Sachen  zu  überlassen:

a)  den  ganzen  Bestand  des  Schuhwerks,  soweit  es  von  den  Kommunalverbänden
  nicht  wieder  instandgesetzt  wird,

b)  die  bei  der  Wiederinstandsetzung  des  vom  Kommunalverbande  erworbenen
Schuhwerks  entstehenden  und  von  diesem  zu  Instandsetzungsarbeiten  nicht
verwerteten  Lederabfälle,

Jc)  die  in  §  1  Absatz  2  genannten  Waren  aus  Leder.

Die  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  oder  die  von  ihr  mit  der  Abnahme  beauftragten
  Stellen  zahlen  den  Kommunalverbänden  für  die  Überlassung  den  Selbstkostenpreis,
  und  wenn  ein  solcher  nicht  feststellbar  ist,  insbesondere  bei  Lederabfällen,  den  angemessenen
  Preis.  Den  Selbstkostenpreis,  bezw.  den  angemessenen  Preis,  stellt  die  Reichsselt
  2  Schuhversorgung,  nötigenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  endgültig
  fest.

8  6.

Ausnahmebestimmungen.

Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  finden  keine  Anwendung  auf  den  Erwerb
  und  die  Veräußerung  der  in  §&  1  genannten  Sachen  durch  den  Überwachungsausschuß
  der  Schuhindustrie  und  die  ihm  angeschlossenen  Schuhwaren-Herstellungs=  und
Vertriebsgesellschaften.

Staatliche  oder  privatwirtschaftliche  Unternehmungen,  welche  eigene  Schuh-Ausbesserungswerkstätten
  unterhalten  und  die  Genehmigung  der  Reichsstelle  für  Schuhwesrung
  zum  Erwerb  von  getragenem  Schuhwerk  1  Ansestellten  erhalten,  sind  bere


*77  getragenes  Schuhwerk  ihrer  Angestellten  für  eigene  Rechnung  zu  erwerben  und

das  hieraus  gewonnene  Altmaterial  zur  Ausbesserung  des  getragenen  Schuhwerks
ihrer  Angestellten  zu  verwenden.
§5  7.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.
8  B.
Übergangsvorschrift.

Soweit  vorstehend  nicht  abweichende  Anordnungen  getroffen  sind,  finden  die  Ausführungsbestimmungen
  der  Reichsbekleidungsstelle  über  getragene  Kleidungs=  und
Wäschestücke  und  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  (Reichsanzeiger  302)  und  die
Richtlinien  der  Reichsbekleidungsstelle  für  die  Durchführung  des  Erwerbs  und  der  Ver-