Nr. 78. 1918. 603
Schuhwerk nicht geeignet sind, so kann er den anderweitigen, freihändigen Verkauf
dieser Sachen gestatten.
§ 5.
überlassung an die Reichsstelle für Schuhversorgung.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, auf Verlangen der Reichsstelle für
Schuhversorgung, dieser oder den von ihr bezeichneten Stellen von den im § 1 erwähnten
Sachen zu überlassen:
a) den ganzen Bestand des Schuhwerks, soweit es von den Kommunalverbänden
nicht wieder instandgesetzt wird,
b) die bei der Wiederinstandsetzung des vom Kommunalverbande erworbenen
Schuhwerks entstehenden und von diesem zu Instandsetzungsarbeiten nicht
verwerteten Lederabfälle,
Jc) die in § 1 Absatz 2 genannten Waren aus Leder.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauftragten
Stellen zahlen den Kommunalverbänden für die Überlassung den Selbstkostenpreis,
und wenn ein solcher nicht feststellbar ist, insbesondere bei Lederabfällen, den angemessenen
Preis. Den Selbstkostenpreis, bezw. den angemessenen Preis, stellt die Reichsselt
2 Schuhversorgung, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, endgültig
fest.
8 6.
Ausnahmebestimmungen.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf den Erwerb
und die Veräußerung der in §& 1 genannten Sachen durch den Überwachungsausschuß
der Schuhindustrie und die ihm angeschlossenen Schuhwaren-Herstellungs= und
Vertriebsgesellschaften.
Staatliche oder privatwirtschaftliche Unternehmungen, welche eigene Schuh-Ausbesserungswerkstätten
unterhalten und die Genehmigung der Reichsstelle für Schuhwesrung
zum Erwerb von getragenem Schuhwerk 1 Ansestellten erhalten, sind bere
*77 getragenes Schuhwerk ihrer Angestellten für eigene Rechnung zu erwerben und
das hieraus gewonnene Altmaterial zur Ausbesserung des getragenen Schuhwerks
ihrer Angestellten zu verwenden.
§5 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
8 B.
Übergangsvorschrift.
Soweit vorstehend nicht abweichende Anordnungen getroffen sind, finden die Ausführungsbestimmungen
der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidungs= und
Wäschestücke und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 302) und die
Richtlinien der Reichsbekleidungsstelle für die Durchführung des Erwerbs und der Ver-