— 245 —
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung
und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- und Waageanstalten,
der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern
und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen
Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten
verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils
unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des
eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen
zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher
Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen
des Anlagekapitals nicht übersteigen.
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar
oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem
Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.)
für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens
zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens
zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden
Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der
Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten
Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17.
enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen
die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger,
als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein
StaAt höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben
Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig
unterliegen.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen
zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert
werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen
vor-