618 Nr. 79. 1918.
vom 7. Mai 1917 und 27. April 1918 zu gewähren, wenn die Betreffenden vol
beschäftigt werden und nicht ohne weitercs anzunehmen ist, daß die Wiederbeschäf-
tigung vor Ablauf von 6 Monaten endigen wird. Für die Kriegsteuerungs-
beihilfe ist die Summe des Ruhegehalts und der Vergütung, für die Kriegsteue-
rungszulage die Vergütung allein grundleglich zu machen. Die Kriegsteuerungs-
beihilfen und Kriegsteuerungszulagen sind auf die nach dieser Bekanntmachung
zu-gewährenden Kriegsbeihilfen anzurechnen. Zu diesem Zweck haben die Behör-
den dem Finanzministerium die Höhe per bewilligten Kriegsteuerungsbeihilfen
und Kriegteuerungszulagen für wiederbeschäftigte Ruhegehaltsempfänger jedes-
mal sofort anzuzeigen.
Schwerin, den 27. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. April 1918, betreffend die Gewährung der
laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen an die beim
Heere usm. Dienst tuenden Beamten usw.
Die mittelst der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917 — Rbl. Nr. 222 —
erlassenen Bestimmungen über die Gewährung der laufenden Kriegsteuerungs-
beihilfen und Kriegsteuerungszulagen an die beim Heere Dienst tuenden Be-
amten usw. werden mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs und nach Gehör des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft
durch die nachstehenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. April 1918 ab
ersetzt.
1. Die bei dem Heere, bei der Flotte, bei der Militär= oder Marinever=
waltung Dienst tuenden oder bei den Verwaltungen in den besetzten
feindlichen Gebietsteilen beschäftigten oder im Sanitätsdienst tätigen,
in der landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen Verwaltung
festangestellten Beamten ·
und
die ständig gegen Entgelt beschäftigten Beamten und Angestellten
sowie
die Lehrer an den Domanialfleckenschulen und den Domanialland-
schulen — nicht aber die Schulassistenten — sind bei Gewährung der
laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen