Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

650 Nr. 83. 1918. 
II 
Das Landesfuttermittelamt errichtet im Benehmen mit den Waldbesitzern 
die erforderliche Anzahl von Bezirkssammelstellen. 
Die Bezirkssammelstellen haben den Ersuchen des Landesfuttermittelamts 
Folge zu geben. 
III. 
Im Benehmen mit den Bezirkssammelstellen sind in den Gemeinden Orts- 
sammelstellen einzurichten. In den Vorstand der Ortssammelstelle soll ein Leh- 
rer der Ortsschule berufen werden. 
Die Ortssammelstellen haben den Bestimmungen des Landesfuttermittel- 
amts und den Anordnungen der Bezirkssammelstelle über Zeit und Ort der Laub- 
werbung Folge zu leisten. 
Schwerin, den 4. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(5) Bekanntmachung vom 4. Mai 1918, betreffend die in der Zeit vom 15. Mai 
bis 31. Mai 1918 vorzunehmende Wohnungszählung. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. April 1918 über die Vor- 
nahme einer Wohnungszählung (REl. S. 363) wird folgendes bestimmt: 
J. 
Die in der Zeit vom 12. Mai bis 31. Mai 1918 vorzunehmende Wohnungs- 
zählung erstreckt sich auf die folgenden Städte bezw. Ortschaften: Rostock mit 
Warnemünde, Schwerin, Wismar, Güstrow, Parchim, Waren, Teterow, Mal- 
chin, Ludwigslust, Bützow, Grabow, Doberan, Dömitz, Gehlsdorf, Lankow. Zur 
Stadt ist die städtische Feldmark zu rechnen; auf die Ortschaften außerhalb der 
städtischen Feldmarken erstreckt sich die Zählung nicht. 
II. 
Die Zählung erfolgt durch die Magistrate bezw. Gemeindevorstände. Das 
gilt auch für alle Grundstücke, welche dem Großherzoglichen Hofmarschallamt so- 
wie sonstigen zur Großherzoglichen Hofverwaltung gehörenden Behörden unter- 
stellt find. Die Magistrate bezw. Gemeindevorstände können sich bei der Zählung
	        
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