Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

686 Nr. 89. 1818. 
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung von 
Taschenuhren mit silbernen Gehäusen und versilberten und mit Silber plat- 
tierten Gegenständen; ferner nicht von Edelmetallen sowie Gegenständen 
aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und von gefaßten Steinen, sofern 
die Edelmetalle und diese Gegenstände zu technischen Zwecken bestimmt sind; 
Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigun- 
gen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung dreihundert Mark 
überschreitet. 
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung von 
Originalwerken der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder 
innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die unmittelbar von 
dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömm- 
lingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs= oder Ausstellungsverbände 
von Künstlern vertrieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom 
Abschluß des Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet; 
Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Lieb- 
haberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände nicht 
vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen. 
Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegenstände aus 
dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen Tätigkeit des Unter- 
nehmers liegen, und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung, auch wenn der Auf- 
traggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt, es sei denn, daß die 
esbeiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Miterben zum Zwecke der 
Teilung eines Nachlasses stattfindet. 
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 angegebenen 
Bekrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes 
auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal entnommene Gegenstände nach dem 
Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der Verkehrsanschauung oder nach der Bestim- 
mung des Veräußerers nur zu einem Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle 
der Entnahme aus dem eigenen Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegen- 
stände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe 
von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung er- 
werben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis). 
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen 
aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen anzusehen, 
wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, herstellt und es 
sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. 
8 2. 
Die Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Lieferungen der im 81 
bezeichneten Art ausführt. 
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für die 
Lent der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen als Gesamt- 
schuldner. 
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