686 Nr. 89. 1818.
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung von
Taschenuhren mit silbernen Gehäusen und versilberten und mit Silber plat-
tierten Gegenständen; ferner nicht von Edelmetallen sowie Gegenständen
aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und von gefaßten Steinen, sofern
die Edelmetalle und diese Gegenstände zu technischen Zwecken bestimmt sind;
Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigun-
gen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung dreihundert Mark
überschreitet.
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung von
Originalwerken der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder
innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die unmittelbar von
dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömm-
lingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs= oder Ausstellungsverbände
von Künstlern vertrieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom
Abschluß des Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet;
Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Lieb-
haberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände nicht
vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen.
Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen Tätigkeit des Unter-
nehmers liegen, und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung, auch wenn der Auf-
traggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt, es sei denn, daß die
esbeiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Miterben zum Zwecke der
Teilung eines Nachlasses stattfindet.
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 angegebenen
Bekrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes
auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal entnommene Gegenstände nach dem
Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der Verkehrsanschauung oder nach der Bestim-
mung des Veräußerers nur zu einem Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle
der Entnahme aus dem eigenen Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegen-
stände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe
von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung er-
werben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis).
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen
aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen anzusehen,
wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, herstellt und es
sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt.
8 2.
Die Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Lieferungen der im 81
bezeichneten Art ausführt.
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für die
Lent der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen als Gesamt-
schuldner.
8