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Regierungs-Blatt
für dos
Großherkogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1918
usgegeben Schwerin- Sonnabend, den 25. Mai 1918.
Inyhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Fremdenverkehrs.
I. Elbteiln ug.
0) Belanntmachung vom 24. Mai 1918, betreffend Negelung des Fremden-
verkehrs.
Auf# Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 13. April 1918 über
Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs (Rel. S. 186) und der
hierzu ergangenen Richtlinien werden zur Regelung des Fremdenverkehrs mit
Zustimmung des Kriegsernährungsamts folgende Anordnungen erlassen.
81.
DOrtsfrenide Perfonen dürfen in Heilbädern, Kurorten und Erholungs-
plätzem sowie in solchen Orten, die weniger als 6000 Einwohner zählen, zu
Kur-, Erholungs= oder Vergnügungszwecken nicht länger als 4 Wochen Aufent-
halt nehmen und nach deren Ablauf den Aufenthalt an einem anderen solchen.
Orte njcht fortsetzen. »
§2
Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung
1. auf Personen, die unentgeltlich beherbergt werden,
2. auf Militärpersonen, die aus dem Felde oder zur Kur= oder Er-
holungszwecken beurlaubt sind und hierüber einen schriftlichen Aus-
weis ihrer vorgesetzten Dienststelle bei sich führen, sowie auf die sie be-
Fleitenden Ehefrauen, Kinder und Eltern,
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