Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

10 Nr. 2. 1918. 
§ 17. 6 
(Ebenbürtige) Töchter eingetragener Stuten, welche auch im übrigen den 
Erfordernissen des § 7 genügen, werden erst dann unter einer besonderen 
Nummer eingetragen, wenn sie bei der Vorführung (8 25) tragend oder von 
einem Füllen begleitet sind. 
8 18. 
Sämtlichen nachgetragenen Stuten (§ 17) sowie den einzutragenden eben- 
bürtigen Hengstfüllen sind Namen zu geben. Es empfiehlt sich die Wahl eines 
Namens mit dem Anfangsbuchstaben des Namens der Mutter. 
19. 
Durch nachzutragende entsprechende Vermerke soll das Stammzuchtbuch, 
soweit möglich, über den Verbleib sämtlicher eingetragener Tiere fortlaufend 
Auskunft geben. 
§ 20. 
Sämtliche Eintragungen in das Stammzuchtbuch erfolgen gebührenfrei. 
§. 21. 
Als Anhang des Stammzuchtbuches wird ein Hengst-Register geführt. 
In dasselbe sind aufzunehmen, insofern dieselben den Anforderungen des 
§ 9 entsprechen: 
alle auf Grund der Vorschriften in Abschnitt IV dieser Verordnung im 
Lande angekörten, im Privatbesitz befindlichen kaltblütigen Hengste 
(8 45). 
8 22. 
Die Eintragungen in das Stammzuchtbuch erfolgen vorbehaltlich der Be- 
stimmungen der §§ 24—27 nach Anweisung und unter verantwortlicher Lei- 
tung des Vorsitzenden der Kommission für die Kaltblutpferdezucht. 
§ 23. 
Anträge auf Eintragung von (Stamm= oder Tochter-) Stuten sind behufs 
Erledigung in den nach Vorschrift der §§ 24—27 in dem laufenden Jahre 
stattfindenden Verfahren bis zum 1. April bei der Landwirtschaftskammer zu 
Rostock schriftlich einzureichen. 
Die Brücksichtigung später eingehender Anträge kann für das laufende Jahr 
nicht beansprucht werden.
	        
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