10 Nr. 2. 1918.
§ 17. 6
(Ebenbürtige) Töchter eingetragener Stuten, welche auch im übrigen den
Erfordernissen des § 7 genügen, werden erst dann unter einer besonderen
Nummer eingetragen, wenn sie bei der Vorführung (8 25) tragend oder von
einem Füllen begleitet sind.
8 18.
Sämtlichen nachgetragenen Stuten (§ 17) sowie den einzutragenden eben-
bürtigen Hengstfüllen sind Namen zu geben. Es empfiehlt sich die Wahl eines
Namens mit dem Anfangsbuchstaben des Namens der Mutter.
19.
Durch nachzutragende entsprechende Vermerke soll das Stammzuchtbuch,
soweit möglich, über den Verbleib sämtlicher eingetragener Tiere fortlaufend
Auskunft geben.
§ 20.
Sämtliche Eintragungen in das Stammzuchtbuch erfolgen gebührenfrei.
§. 21.
Als Anhang des Stammzuchtbuches wird ein Hengst-Register geführt.
In dasselbe sind aufzunehmen, insofern dieselben den Anforderungen des
§ 9 entsprechen:
alle auf Grund der Vorschriften in Abschnitt IV dieser Verordnung im
Lande angekörten, im Privatbesitz befindlichen kaltblütigen Hengste
(8 45).
8 22.
Die Eintragungen in das Stammzuchtbuch erfolgen vorbehaltlich der Be-
stimmungen der §§ 24—27 nach Anweisung und unter verantwortlicher Lei-
tung des Vorsitzenden der Kommission für die Kaltblutpferdezucht.
§ 23.
Anträge auf Eintragung von (Stamm= oder Tochter-) Stuten sind behufs
Erledigung in den nach Vorschrift der §§ 24—27 in dem laufenden Jahre
stattfindenden Verfahren bis zum 1. April bei der Landwirtschaftskammer zu
Rostock schriftlich einzureichen.
Die Brücksichtigung später eingehender Anträge kann für das laufende Jahr
nicht beansprucht werden.