thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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spätestens  bis  zur  Vollendung  der  von  Mergentbeim  nach  Crailsheim  projectirten  Bahn
dem  Verkehr  übergeben  werden  kann.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  Regierung  wünschen,  daß  vie  Bahnstrecke  Laudg
Mergentheim  unabhängig  von  Herstellung  der  Mergentheim-Crailsheimer  Bahn  und  zwar
womöglich  gleichzeitig  mit  den  Badischen  Bahnen  von  Lauda  bis  Wertheim  und  Würzburg
in  Betrieb  gesetzt  werde,  so  erklärt  sich  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  bereit,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Bauarbeiten  hlernach  in  angemessener  Weise  betrieben  werden.  In  diesem
  Falle  macht  sich  jevoch  die  Königlich  Württembergische  Regierung  verbindlich,  insoweit
der  Reinertrag  der  Tauberthalbahn  von  Wertheim  bis  Mergentheim  nicht  vier  Procent
des  für  den  Bau  und  das  Betriebsmaterial  aufgewendeten  Betrags  erreicht,  zu  dem  noch
fehlenden  Betrage  das  auf  die  Strecke  Lauda-Mergentbeim  entfallende  Betreffniß  zuzuschießen.


Bei  Berechnung  dieses  Zuschusses  wird  das  auf  die  Strecke  Wertheim-Lauda  und
Lauda-Mergentheim  aufgewendete  Baukapital  zu  Grunde  gelegt.  Demselben  wird  der
nach  der  Bahnlänge  zu  vertheilende  Aufwand  für  das  Betriebsmaterial  beigeschlagen.

Für  die  Bahnstrecke  Lauda-Königshofen  kommt,  da  dieselbe  zugleich  einen  Bestandtheil
der  Mosbach-Würzburger  Bahn  bildet,  nur  vie  Hälfte  des  Bauaufwands  als  Anlagekapital
für  die  Tauberthalbahn  in  Berechnung.

Nach  dem  in  dieser  Weise  für  die  Tauberthalbahn  von  Wertbeim  bis  Mergentheim
gebildeten  Kapital  wird  sovann  der  Zuschuß  berechnet,  welchen  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  zur  Ergänzung  des  vierprocentigen  Ertrags  für  die  Strecke  Lauda-Mergent.
heim  an  die  Großherzoglich  Bavische  Betriebsverwaltung  zu  leisten  hat.

Die  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  hat  ver  Königlich  Württembergischen  Verwal,
tung,  wenn  ein  Zuschuß  zu  leisten  ist,  hierüber  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung  zu  liefern.

Mit  Eröffnung  des  Betriebs  der  Mergentheim-Crailsheimer  Bahn  Hört  dieser  Zuschuß
  auf.

Artikel  23.

Wegen  der  Entschävigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  an
die  Großherzoglich  Badische  Bau=  und  Betriebsverwaltung  erhoben  werden  können,  wier
dieselbe  im  Königreich  Württemberg  einen  Ort  als  Wohnsitz  innerhalb  dreier  Monate  nach
Ratifikation  dieses  Vertrags  bezeichnen.