Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

8  Nr.  2.  1918.

59.  .
·  Als  Stammstuten  sind  in  das  Stammzuchtbuch  auf  Antrag  des  Besitzers
solche  dem  Zuchtziel  des  §  7  entsprechende  Stuten  einzutragen,  welche  nachweisbar
  zwei  volle  Generationen  hindurch  homogen  gezogen  sind.
E  10.
Als  Erbfehler,  welche  die  Eintragung  einer  Stute  als  Stammstute  ausschließen,
  gelten
Dummkoller,
Periodische  Augenentzündung
Starblindheit,  «
Spath,
Hasenhacke,
Schaale,
Strahlkrebs,
dcsgleichen
Kreuzlähme,
Fehlerhafte  Hufbildung,
Roaren,
sofern  nicht  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  die  Fehler  nicht  auf  erblicher  Anlage
  beruhen,  sondern  durch  den  Gebrauch  bezw.  durch  Krankheit  oder  Verletzung
  entstanden  sind.
§  11.

Jede  einzutragende  Stammstute  muß  bei  der  Vorführung  (§  25)  tragend
oder  von  einem  Füllen  begleitet  ein.

8  12.
Die  Eintragung  von  Stammstuten  findet  nur  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
1925  statt;  jedoch  kann  von  der  Landwirtschaftskammer  auf  Antrag  der  Komnission
  für  die  Kaltblutpferdezucht  dieser  Termin  hinausgeschoben  werden.

8  18.

Beim  Antrage  auf  Eintragung  jeder  Stammstute  ist  anzugeben:
1.  der  Name,  eventuell  nach  Beilegung  mit  Einverständnis  des  Besitzers;
2.  genaue  Bezeichnung  nach  Farbe  und  Abzeichen;
3.  Geburtsjahr  und,  wenn  bekannt,  Tag  der  Geburt;
4.  Größe  nach  Zentimetern  (Stockmaß  und  Bandmaß);