Nr. 2. 1918. 11
Jedem Antrage ist, soweit möglich, ein schriftlicher Nachweis darüber an-
zuschließen, daß die Abstammung der zur Eintragung angemeldeten Stute dem
Zuchtziel des Stammzuchtbuches entspricht. 1
Gleichzeitig ist in dem Antrage zu bemerken, an welchem Orte (§ 24) der
Antragsteller die Stute vorzuführen wünscht.
8 24.
Auf Grund der eingegangenen Anträge (8 23) hat der Vorstand der Land—
wirtschaftskammer nach den Vorschlägen des Vorsitzenden der Kommission für
die Kaltblut-Pferdezucht alljährlich einen Terminsplan aufzustellen und durch
das Organ der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen, nach Maßgabe dessen
im Laufe des Frühjahres eine Vorführung und Prüfung der angemeldeten
Stuten stattfindet.
Zeit und Ort der Vorführung bestimmt die Kommission.
25.
Die anberaumten Termine (§ 24) sinll durch die Kommission für die Kalt-
blutpferdezucht abzuhalten, und zwar in der Regel unter Teilnahme des Vor-
sitzenden der Kommission und zweier weiterer ordentlicher Kommissionsmitglieder
bezw. ihrer Stellvertreter, nach Maßgabe einer durch Beschluß der Gesamt-
kommission im voraus zu treffenden Festsetzung über den Wechsel in der Teil-
nahme der einzelnen Kommissionsmitglieder.
Außerdem ist in jedem Falle zur Feststellung von Erbfehlern oder Krank-
heiten einer der der Kommission beigeordneten Tierärzte (§ 4) als Beirat zu-
zuziehen.
§ 26.
In der im § 25 vorgeschriebenen Zusammensetzung beschließt die Kom-
mission bezüglich der ihr vorgeführten Stuten über die beantragte Eintragung
in das Stammzuchtbuch endgültig.
§ 27.
Jeder Beschluß (§ 26) erfolgt in Grundlage mündlicher, von den Kom-
missionsmitgliedern auf die Fragestellung des Vorsitzenden abzugebender be-
gründeter Erklärungen, eventuell mit Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse ist von einem zuzuziehenden Protokollführer unter Lei-
tung des Vorsitzenden ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches von den an-
wesenden Kommissionsmitgliedern unterschrieben und inhaltlich dem Beteiligten
bezw. seinem ortsanwesenden Vertreter bekannt gemacht wird.