Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  11

Jedem  Antrage  ist,  soweit  möglich,  ein  schriftlicher  Nachweis  darüber  anzuschließen,
  daß  die  Abstammung  der  zur  Eintragung  angemeldeten  Stute  dem
Zuchtziel  des  Stammzuchtbuches  entspricht.  1

Gleichzeitig  ist  in  dem  Antrage  zu  bemerken,  an  welchem  Orte  (§  24)  der
Antragsteller  die  Stute  vorzuführen  wünscht.

8  24.

Auf  Grund  der  eingegangenen  Anträge  (8  23)  hat  der  Vorstand  der  Land—
wirtschaftskammer  nach  den  Vorschlägen  des  Vorsitzenden  der  Kommission  für
die  Kaltblut-Pferdezucht  alljährlich  einen  Terminsplan  aufzustellen  und  durch
das  Organ  der  Landwirtschaftskammer  zu  veröffentlichen,  nach  Maßgabe  dessen
im  Laufe  des  Frühjahres  eine  Vorführung  und  Prüfung  der  angemeldeten
Stuten  stattfindet.

Zeit  und  Ort  der  Vorführung  bestimmt  die  Kommission.

25.

Die  anberaumten  Termine  (§  24)  sinll  durch  die  Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht
  abzuhalten,  und  zwar  in  der  Regel  unter  Teilnahme  des  Vorsitzenden
  der  Kommission  und  zweier  weiterer  ordentlicher  Kommissionsmitglieder
bezw.  ihrer  Stellvertreter,  nach  Maßgabe  einer  durch  Beschluß  der  Gesamtkommission
  im  voraus  zu  treffenden  Festsetzung  über  den  Wechsel  in  der  Teilnahme
  der  einzelnen  Kommissionsmitglieder.

Außerdem  ist  in  jedem  Falle  zur  Feststellung  von  Erbfehlern  oder  Krankheiten
  einer  der  der  Kommission  beigeordneten  Tierärzte  (§  4)  als  Beirat  zuzuziehen.


§  26.

In  der  im  §  25  vorgeschriebenen  Zusammensetzung  beschließt  die  Kommission
  bezüglich  der  ihr  vorgeführten  Stuten  über  die  beantragte  Eintragung
in  das  Stammzuchtbuch  endgültig.

§  27.

Jeder  Beschluß  (§  26)  erfolgt  in  Grundlage  mündlicher,  von  den  Kommissionsmitgliedern
  auf  die  Fragestellung  des  Vorsitzenden  abzugebender  begründeter
  Erklärungen,  eventuell  mit  Stimmenmehrheit.

Über  die  Beschlüsse  ist  von  einem  zuzuziehenden  Protokollführer  unter  Leitung
  des  Vorsitzenden  ein  kurzes  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  den  anwesenden
  Kommissionsmitgliedern  unterschrieben  und  inhaltlich  dem  Beteiligten
bezw.  seinem  ortsanwesenden  Vertreter  bekannt  gemacht  wird.