Nr. 2. 1918. 11
Jedem Antrage ist, soweit möglich, ein schriftlicher Nachweis darüber anzuschließen,
daß die Abstammung der zur Eintragung angemeldeten Stute dem
Zuchtziel des Stammzuchtbuches entspricht. 1
Gleichzeitig ist in dem Antrage zu bemerken, an welchem Orte (§ 24) der
Antragsteller die Stute vorzuführen wünscht.
8 24.
Auf Grund der eingegangenen Anträge (8 23) hat der Vorstand der Land—
wirtschaftskammer nach den Vorschlägen des Vorsitzenden der Kommission für
die Kaltblut-Pferdezucht alljährlich einen Terminsplan aufzustellen und durch
das Organ der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen, nach Maßgabe dessen
im Laufe des Frühjahres eine Vorführung und Prüfung der angemeldeten
Stuten stattfindet.
Zeit und Ort der Vorführung bestimmt die Kommission.
25.
Die anberaumten Termine (§ 24) sinll durch die Kommission für die Kaltblutpferdezucht
abzuhalten, und zwar in der Regel unter Teilnahme des Vorsitzenden
der Kommission und zweier weiterer ordentlicher Kommissionsmitglieder
bezw. ihrer Stellvertreter, nach Maßgabe einer durch Beschluß der Gesamtkommission
im voraus zu treffenden Festsetzung über den Wechsel in der Teilnahme
der einzelnen Kommissionsmitglieder.
Außerdem ist in jedem Falle zur Feststellung von Erbfehlern oder Krankheiten
einer der der Kommission beigeordneten Tierärzte (§ 4) als Beirat zuzuziehen.
§ 26.
In der im § 25 vorgeschriebenen Zusammensetzung beschließt die Kommission
bezüglich der ihr vorgeführten Stuten über die beantragte Eintragung
in das Stammzuchtbuch endgültig.
§ 27.
Jeder Beschluß (§ 26) erfolgt in Grundlage mündlicher, von den Kommissionsmitgliedern
auf die Fragestellung des Vorsitzenden abzugebender begründeter
Erklärungen, eventuell mit Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse ist von einem zuzuziehenden Protokollführer unter Leitung
des Vorsitzenden ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden
Kommissionsmitgliedern unterschrieben und inhaltlich dem Beteiligten
bezw. seinem ortsanwesenden Vertreter bekannt gemacht wird.