Nr. 53. 1918. 725
. weder entgeltlich noch unentgeltlich an andere Personen zu veräußern.
Der Unterzeichnete verpflichtet sich weiter, in seiner Werkstatt an allgemein
zugänglicher und in die Augen fallender Stelle durch Aushang den ihm
von seinem Auftraggeber für die Rolle zu 1000 m berechneten Preis be-
kannt zu geben. ·
Es ist dem Unterzeichneten bekannt, daß er bei Nichteinhaltung der auf diesem
Zwischenmeister-Verpflichtungsscheine abgegebenen Zusicherungen von weiterer Beliefe-
rung ausgeschlossen werden kann. Es ist ihm weiter bekannt, daß er verpflichtet ist, sich
jederzeit der Nachprüfung durch den beliefernden Fachverband oder die Reichsbeklei-
dungsstelle sowie durch deren Bevollmächtigte zu unterwerfen.
Ort und Datum: " Nume:
G.
(5) Bekanntmachung vom 22. Mai 1918, betreffend Konservierung von Gemüse.
Nachstehende in Nr. 118 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 21. Mai 1918 wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst
vom 23. Januar 1918 (Röl. S. 46) wird bestimmt:
*s 1.
Bis auf weiteres dürfen nur folgende Gemüse in nicht luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen (Fässern und dergleichen) gewerbsmäßig konserviert werden:
Bohnen, Karotten, Möhren, Rotkohl, Kohlrabi, Spinat, Wirsingkohl, Braun-
kohl, Tomaten, Rübstiel, rote Beete und Melde.
§5 ä2.
Die Vorschrift gilt nicht, soweit Gemüse zur Deckung des angemeldeten Bedarfs
von Heer und Marine auf Grund besonderen Auftrags der Gemüsekonserven-Kriegs-
Lesellschaft haltbar gemacht wird.
# 83.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafen bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen belegt.