726 Nr. 98. 1918.
8 4.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihren Veröffentlichung im „Reichs-
anzeiger“ in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
v. Tilly.
(0 Bekanntmachung vom 23. Mai 1918, betreffend russisch-polnische Arbeiter.
ie nachstehende Anordnung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. Mai 1918
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
HI . Nr. 84 688/3815. Nr. 374. Altona, den 18. Mai 1918.
Russisch- polnische Arbeiter in den Großherzogtümern Mecklenburg -Schwerin
und Mecklenburg -Strelitz.
Auf Grund des Belagerungsgesetzes wird folgendes bestimmt:
Russisch-polnische Arbeiter in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz bedürfen in allen Fällen, auch wenn sie nicht die Eisenbahn be-
nutzen wollen, zum Zwecke des Besuchs des sonn= und festtägigen Gottesdienstes der
besonderen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde zur Uberschreitung der
Grenzen ihres Ortsbezirks (Gemeinde= und Gutsbezirk). »
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden auf Grund des 8 9b
des Belagerungsgesetzes und des Reichsgesetzes vom 11 Dezember 1915 mit Gefängnis
bis zu 1 Jahre, Haft oder Geldstrafe bis zu 500 -7 bestraft.
v. Falk.
(7 Bekanntmachung vom 25. April 1918, betreffend Allodifizierung des Lehn-
gutes Hägerselde, A. Güstrow.
Das Lehngut Hägerfelde, Amts Güstrow, ist unter dem heutigen Tage allodi-
fiziert worden.
Schwerin, den 25. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Justizministerium.
Langfeld.
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