Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

762  Nr.  99.  1918.

haben  die  Nachweisungen  an  der  Hand  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere
  der  Kaiserlichen  Erlasse  vom  7.  September  1915  (RBl.  1915
Nr.  128  S.  599),  24.  Januar  1916  (RBl.  1916  Nr.  23  S.  85),  30.  Januar
  1917  (RGBl.  1917  Nr.  30  S.  149),  20.  März  1917  (Rl.  1917
Nr.  70  S.  315),  21.  Januar  1918  (REl.  1918  Nr.  20  S.  73)  und  der
entsprechenden  späteren  Erlasse,  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  hin  zu
prüfen  und  mit  ihren  Bemerkungen  zu  den  bei  der  Anstellungsbehörde  geführten
Personalakten  einzureichen.

Bei  dieser  Gelegenheit  wird  für  diejenigen  Beamten  usw.,  die  auf  Grund
der  Bestimmungen  über  die  Hinzurechnung  der  Zeit  des  vor  ihrer  Beamtenzeit
abgeleisteten  aktiven  Militärdienstzeit  zur  Zivildienstzeit  Rechte  geltend  machen
können,  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auch  militärische  Dienstleistungen,
z.  B.  Ubungen,  als  aktiver  Militärdienst  zu  benehmen  sind.

Schwerin,  den  31.  Mai  1918.,

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1918,  betreffend  Legitimierung  belgischer
Arbeiter.

Ueber-  die  Legitimierung  der  belgischen  Arbeiter  wird  unter  Hinweis  auf  die
Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1917,  betreffend  Legitimationskarten  für
ausländische  Arbeiter  (Rbl.  1917  Nr.  216)  folgendes  bestimmt:

1.  Die  belgischen  Personalausweise  verbleiben  bis  zum  endgültigen
  Verlassen  des  Ortes  seitens  des  Arbeiters  bei  der  Ortspolizeibehörde.
  ·

2.  Für  jeden  belgischen  Arbeiter  muß,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen
ist,  alsbald  eine  Arbeiterlegitimationskarte  durch  Vermittelung  der
Ortspolizeibehörde  bei  den  Abfertigungsstellen  der  Deutschen  Arbeiterzentrale
  beantragt  werden.

3.  Die  Arbeiterlegitimationskarten  der  belgischen  Arbeiter  müssen  mit
einer  Photographie  der  Arbeiter  versehen  werden.

4.  Die  Ortspolizeibehörde  befestigt  vor  Aushändigung  der  Arbeiterlegitimationskarte
  an  den  belgischen  Arbeiter  die  von  diesem  vor-