Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

764.  Nr.  99.  1918.

VI/Vea.  Nr.  4728/2153.  Nr.  916.  Altona,  30.  Mai  1918.

verordnung,
betreffend  mißbräuchliche  Benutzung  der  Eisenbahnwagen.

In  Ergänzung  der  Verordnung  vom  25.  April  1918  (K.V.B.  1918  Nr.  752)
bestimme  ich  auf  Grund  des  §  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  und  §  1  des  Abänderungsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  wie  folgt:

*Es  1.

Zur  Verhütung  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  der  Eisenbahngüterwagen  verbiete
  ich,  daß  den  Militär=  und  Eisenbahnbehörden  bezüglich  der  Bezeichnung  des  Absenders,
  der  Art,  der  Menge  und  des  Gewichts  der  Güter,  des  Empfängers  und  der
Verwendung  des  Gutes  falsche  Angaben  gemacht  werden.  Es  bleibt  sich  gleich,  ob  die
falschen  Angaben  schriftlich  in  Dringlichkeitsvordrucken,  Frachtbriefen  oder  dergleichen
oder  mündlich  erfolgen.  ge

Verstöße  hiergegen  werden,  sofern  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe
  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit,  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

8  3.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Juni  1918  in  Kraft.

 

Die  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  einmalige  Veröffentlichung  in  den
amtlichen  Zeitungen  ersucht.

v.  Falk.

 

(5)  Bekanntmachung  nom  4.  Juni  1918,  betreffend  die  Herstellung  von  Dörrobst
  und  die  Anmeldung  der  Dörrbetriebe.  "

Nachstehende  in  Nr.  123  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.  zu.
Berlin  vom  25.  Mai  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Juni  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.