Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

HI.  Tert  d.  Reichögejebes  Über  Bundes»  ufiv.  Angehörigfeit  von  1870.  1183

8  19.  Die  Entlaffung  erftredt  fich,  infofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
fe  gefeglihe  DBertretung  dem  Entlaffenen  Fraft  elterlicder  Gewalt
zufteht.

Diefe  VBorfchrift  findet  Feine  Anwendung  auf  Töchter,  die  verr
heiratet  find  oder  verheiratet  gewejen  find,  fowie  auf  Kinder,  die  unter
der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  ftehen,  falls  die  Mutter  zu  dem  Antrage
  auf  Entlaffung  der  Kinder  nah  $  14a  Abf.  2  Sab  2  der  Ge
nehmigung  des  Beiftandes  bedarf.

5  20.  (Norbdeutiche)  Deutjche,  die  jih  im  Auslande  aufhalten,
tönnen  ihrer  Staatsangehörigfeit  Duck  einen  Beichluß  der  Bentralbehörde
  ihres  Heimatjtaates  verlujtig  erflärt  werden,  wenn  fie  im  Falle
eine3  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  durch  da3  Bundespräfidium
für  da3  ganze  Bundesgebiet  anzuordnnenden  ausdrüdlichen  Aufforderung
zur  NRüdflehr  binnen  der  darin  beftimmten  Frift  feine  Folge  leijten.

8  21.*)  (Norbdeutiche)  Deutjche,  welche  da3  Bundesgebiet  verlajjen
und  ji  zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,  vew
lieren  dadurch  ihre  Staatdangehörigfeit.  Die  vorbezeichnete  Frijt  wird
von  dem  ZBeitpunfte  de3  Austritt$  aus  dem  Bundesgebiete  oder,  wenn
der  Austretende  fich  im  Befib  eines  Neifepapieres  oder  Heimatjcheines
befindet,  von  den  Zeitpunfte  des  Ablauf3  diefer  Papiere  an  gerehnet.
Sie  wird  unterbrodhen  durch  die  Eintragung  in  die  Matrifel  eines
Bundestonfulats.  hr  Lauf  beginnt  von  neuem  mit  dem  auf  Die
2öihung  in  der  Matrifel  folgenden  Tage.

Der  hiernacdh  eingetretene  Verluft  der  Staat3angehörigfeit  erftredt
fich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren  gejegliche
Vertretung  dem  Ausgetretenen  fraft  elterlicher  Gewalt  zujteht,  fomweit  fich
die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetwetenen  befinden.  Au
genommen  find  Töchter,  die  verheiratet  find  oder  verheiratet  geiwejen  find.

Für  (Norddeutiche)  Deutjche,  welche  fich  in  einem  Staate  De  Aug
lande3  minbdeften®  fi  1  Sahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in
demfelben  zugleich  die  Staat3angehörigkeit  erwerben,  fanıı  durch  Staat3-vertrag
  bie  zehnjährige  Trift  big  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden,
ohne  Unterjchied,  ob  die  Beteiligten  jich  im  Befite  eine3  Reifepapieres
oder  Heimtatjcheines  befinden  oder  nicht.

(Norddeutijchen)  Deutijchen,  weldhe  ihre  Staatsangehörigfeit  durch
zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  feine  andere  Staats
angehörigkeit  erworben  haben,  Tann  die  Staatsangehörigfeit  in  dem
früheren  Heimatjtaate  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne  daß  fie  jich
dort  niederlajfen.

(Norddeutiche)  Deutfche,  welche  ihre  Staatdangehörigfeit  Durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  dbemnädjft  in  das
Gebiet  de3  (Norddeutichen  Bundes)  Deutjchen  Reich  zurüdfehren,  erwerben
  die  Staatsangehdrigkeit  in  demjenigen  Bundezftaate,  in  welchem
fie  fich  nicdergelaffen  haben,  durch  eine  von  bet  höheren  Verwaltungs
behörde  außgefertigte  Aufnahme-Urfunde,  melde  auf  Nachfuchen  ihnen
erteilt  werden  muß.

8  22.  Tritt  ein  (Norddeutfcher)  Deutfcher  ohne  Erlaubnis  feiner
Kegierung  in  fremde  Staat3dienfte,  fo  fan  die  Zentralbehörbe  feines

m

*,  Bgl.  hierzu  Anm.  5  zu  831  NStS.,  oben  ©.  78.
Woueder,  Reihe»  und  Staatsangebörigleitägefeg.  3.  Aufl.  8