764. Nr. 99. 1918.
VI/Vea. Nr. 4728/2153. Nr. 916. Altona, 30. Mai 1918.
verordnung,
betreffend mißbräuchliche Benutzung der Eisenbahnwagen.
In Ergänzung der Verordnung vom 25. April 1918 (K.V.B. 1918 Nr. 752)
bestimme ich auf Grund des § b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und § 1 des Abänderungsgesetzes vom 11. Dezember 1915 im Interesse
der öffentlichen Sicherheit wie folgt:
*Es 1.
Zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der Eisenbahngüterwagen verbiete
ich, daß den Militär= und Eisenbahnbehörden bezüglich der Bezeichnung des Absenders,
der Art, der Menge und des Gewichts der Güter, des Empfängers und der
Verwendung des Gutes falsche Angaben gemacht werden. Es bleibt sich gleich, ob die
falschen Angaben schriftlich in Dringlichkeitsvordrucken, Frachtbriefen oder dergleichen
oder mündlich erfolgen. ge
Verstöße hiergegen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder
Umstände mit, Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 3.
Die Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft.
Die Zivilverwaltungsbehörden werden um einmalige Veröffentlichung in den
amtlichen Zeitungen ersucht.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung nom 4. Juni 1918, betreffend die Herstellung von Dörrobst
und die Anmeldung der Dörrbetriebe. "
Nachstehende in Nr. 123 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. zu.
Berlin vom 25. Mai 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.