Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 100. 1918, 769 
Honigarten einen Preis von // 3,— und darf die Sammesstelle, die abgelieferten 
Honig verkauft oder verkaufen läßt, den Händlerpreis von J“ 2,50 und -4 3,50 für 
½ kg verlangen. 
§ 5. 
Hinsichtlich der Beschwerdeführung gilt é 13 der Verordnung vom 29. Juni 
1917, betreffend Kommunalverbände — Robl 817 — 
Streitigkeiten zwischen Imkern, Elniea#snzebenn, Sammelstellen oder 
Hauptsammelstelle entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu M 1500, — bestraft. 
8 7. 
Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Schwerin, den 1. Juni 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
Honigmarke 
über 
    
. 
* n*- 1 Dfund Honig. 
Gültig 
für das Großherzogtum 
Mechklenburg-Schwerin 
1918. 
  
      
     
ie Marke hat einen von der Landesbehörde für Volksernährung vorgeschriebenen 
ntergrund und trägt in demselben einen Bienenkorb. 
 
	        
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