Nr. 100. 767
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 7. Juni 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Honig.
LIl. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 6. Juni 1918, betreffend Regelung des Verkehrs mit
Honig.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 1. Juni d. Is. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
vom 1. Juni 1918, betreffend Regelung des Verkehrs mit Honig.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und der Versorgungsregelung vom 25. Septemberf/4. November 1915 bezw.
6. Juli 1916 sowie der dazu ergangenen Bekanntmachungen des Ministeriums des
Innern erläßt die Landesbehörde für Volksernährung zur Regelung des Verkehrs mit
Honig folgende Bestimmungen:
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