Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

768  Nr.  100.  1918.

81.

Imker,  die  beim  Empfange  von  Bienenzucker  sich  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zum  Verkauf  eines  Drittels  ihrer  Honigernte  verpflichtet  haben,  haben  diese
Pflichtmenge  in  sauberem  Zustande  gegen  Aushändigung  von  Honigmarken  —  zu
vgl.  5  2  —  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abzugeben.

(Soweit  ihnen  die  Abgabe  an  Verbraucher  gegen  Marken  nicht  möglich  ist,  haben
sie  die  Pflichtmenge  an  die  für  sie  zuständige  Honigsammelstelle  oder  eine  von  ihr  bezeichnete
  Stelle  abzugeben.

Honigsammelstellen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  die  Imkervereine,  die  den
Bienenzucker  an  die  Imker  ausgegeben  haben.  Eine  Hauptsammel=  und  Auskunftstelle
  befindet  sich  bei  dem  Imkerverein  in  Schwerin,  Bergstr.  18.

eb  über  die  Pflichtmenge  hinaus  ist  der  Verkehr  mit  Honig  an  keinerlei  Beschränkung
gebunden.  '

§2.

Um  in  Ortschaften  mit  mehr  als  2500  Einwohnern  die  Bevölkerung  für  den
Kopf  mit  wenigstens  1  Pfund  Honig  zu  versorgen,  werden  in  diesen  Orten  von  der
Ortsobrigkeit  Honigmarken  —  zu  vgl.  das  in  der  Anlage  vorgeschriebene  Muster  —
ausgegeben,  die  überall  im  Großherzogtum  Gültigkeit  haben.

Die  Honigmarken  werden  den  Ortsobrigkeiten  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zugeteilt.

*  Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  auf  Antrag  für  jeden  seiner  Wirtschaftsangehörigen
  eine  Honigmarke.  .

Der  Markeninhaber  ist  berechtigt,  gegen  Aushändigung  der  Marken  sowie  nach
Beschaffung  der  erforderlichen  Gefäße  und  unter  Zahlung  des  gesetzlichen  Höchstpreises
und  etwaiger  Unkosten  bei  jedem  Imker  aus  dessen  Pflichtmenge  Honig  zu  beziehen.
Ist  ihm  ein  solcher  Bezug  nicht  möglich,  so  hat  er  sich  wegen  Lieferung  von  Honig  ufsw.,

die  nächste  Sammelftell  oder  die  Hauptsammelstelle  zu  Schwerin  —  zu  pgl.
h  Abs.  3  —  zu  wenden.

Der  Imker  hat  die  ihm  eingehändigten  Marken  spätestens  bis  zum  15.  Oktober

  1918  an  die  für  ihn  zuständige  Sammelstelle  abzugeben.

83.

Bei  ausreichender  Honigernte  können  Honigmarken  von  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  auch  in  anderen  als  den  in  §  2  bezeichneten  Ortschaften,  an  Anstalten
(Krankenhäuser,  Lazarette  und  dergl.)  oder  in  besonderen  Fällen  auch  an  Einzelpersonen
  ausgegeben  werden.  "

§*  4.
Für  den  Höchstpreis  sind  die  Bestimmungen  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  26.  Juni  1917  über  Höchstpreise  für  Honig  —  RBl.  S.  559  —  maßgebend.
Hiernach  darf  der  Imker,  der  Honig  in  Mengen  bis  zu  5  kg  unmittelbar  an
Verbraucher  verkauft,  für  Seim=  und  Preßhonig  einen  Preis  von  -47  2,—,  für  andere