Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  3.  19

W*'i  Bdr  .
Regierwags-Blatt
für  das
Großherzogitmen  Mocklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  4.  Januar  1918.

 

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
der  im  Besitze  von  Althändlern  und  ähnlichen  Gewerbetreibenden  befindlichen
  gebrauchten  Kleidungs=  und  Wäschestücke.

 

II.  Abteilung  Z

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1917,  betreffend  die  Ausführung  des
§  376  der  Reichsversicherungsordnung.

Zur  Ausführung  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmen  die
unterzeichneten  Ministerien  unter  Aufhebung  ihrer  Bekanntmachungen  vom
27.  März  1914  (Rbl.  1914  Nr.  23),  vom  28.  Februar  1916  (Rbl.  1916
r.  38)  und  vom  5.  April  1916  (Rbl.  1916  Nr.  6)  bis  auf  weiteres  folgendes.

1.  Der  Abschlag  von  den  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe,  welchen  die
Apotheker  den  Krankenkassen  für  die  Arzneien  zu  gewähren  haben,  beträgt  10
vom  Hundert.  Ausgenommen  von  dieser  Abschlagsgewährung  sind  Heilsera,  Tuberkulin
  in  unverdünntem  Zustande,  sowie  die  nach  Ziffer  21  Abs.  1  der  Arzneitaxe
  bezeichneten  fabrikmäßig  hergestellten  Arzneizubereitungen.

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlages  Bruchteile  eines  Pfennigs,
so  sind  sie  auf  volle  Pfennige,  ohne  weitere  Abrundung  zu  erhöhen.  Die  dem
Abschlagsgewicht  unterliegenden  Arzneien  sind  in  den  Arzneirechnungen  getrennt
von  den  übrigen  verabfolgten  Arzneien  aufzuführen.

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