842 Nr. 109. 1918.
keiten und Zeitverlust erlangen können. Deshalb ist eine weitgehende Dezentralisation
vorzusehen, insofern nämlich, als der für die Erkeilung der Versandgenehmigung zustän-
dige Kommunalverband seine Befugnis nach Bedarf an Unterstellen übertragen muß
indem er abgestempelte und numerierte Blankettscheine an sie ausgibt. · ·
Da die Versandkontrolle den Handelsverkehr nicht erschweren darf, empfiehlt es
sich, daß in dem Bereich der Landes-, Provinzial= oder Bezirksstellen etwa vorhandene
Gemüse= und Obsthandelsverbände (auf genossenschaftlicher oder anderer Gtundlage)
bei der Versandgenehmigung durch Uberweisung von abgestempelten Blankettscheinen
und bei der Uberwachung des Verkehrs mit Kontrollwaren an der Absende= und, wenn
angezeigt, auch an der Empfangsstation, beteiligt werden.
Sache des Kommnnalverbandes ist es, sorgfältig darüber zu wachen, daß mit den
an Unterstellen und Organe oder Mitglieder von Handelsvereinigungen ausgegebenen
Blankettscheinen kein Mißbrauch getrieben wird. Zweckmäßig wird ein solcher dadurch
verhütet, daß über die ausgegebenen und die benutzten Blankettscheine, die zu numerieren
sind, Nachweisungen (etwa in Heftform) aufgestellt und bei dem überwachenden Kom-
munalverband zu bestimmten Fristen (wöchentlich oder monatlich) eingereicht werden.
Die möglichste Berücksichtigung des soliden Handels bei Durchführung der Versand-
konirolle rechtfertigt sich umsomehr, als die Kontrollvorschriften sich nur gegen die un-
zuverlässigen Elemente im Handel richten sollen, die einer Uberführung von Ware aus
den Uberschußbezirken in die Bedarfsgebiete zu angemessenen Preisen Hindernisse be-
reiten. Die Überweisung von Blankettscheinen an Handelsverbände, deren Organe und
Mitglieder setzt voraus, daß die beteiligten Personen die Gewähr für die Befolgung der
Kontrrllvorschriften nichl nur selbst bieten, sondern auch gegen Verletzung dieser Vor-
schriften durch andere, wo immer sie solche feststellen können, auf das schärfste vorgehen.
Jede Pflichtverletzung seitens der Organe oder Mitglieder eines solchen Handelsverbau-
des würde nicht nur nach den allgemeinen Gesetzen unter Strafe stehen, sondern auch als
Vertrauensmißbruch mit dem Ausschluß von der Mitwirkung bei der Versandkontrolle
und bei der staatlichen Bewirtlebaftung überhaupt geahndet werden.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, daß, wo Absatz=
beschränkungen für einzelne Arten von Kontrollgemüse oder Kontrollobst bestehen, und
die Genehmigung zum Versand derartiger Waren in der Form eines Beförderungs-
scheines erteilt wird, neben dicsem Beförderungsschein nicht noch ein weiterer Versand=
schein auf Grund der Verordnung vem 5. April 1918 erforderlich ist. Vielmehr schließt
der materielle Beförderungsschein den formellen in sich.
II.
Kontrollgemüse und Kontrollobst. Beginn der Versandkontrolle.
Andere als die im & 1 namentlich bezeichneten Gemüsearten dürfen nicht der Ver-
sundkontrolle unterworfen werden. Eine Ausdehnung auf andere Gemüsesorten ist un-
zulässig. Dagegen läßt der § 2 eine Ansdehnung der Kontrolle auf andere als die nament-
lich bezeichneten Obstarten ausdrücklich zu. Die Ausdehnung geschieht durch Verord-
nung der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen, nachdem die Reichsstelle entsprechende
Anträge genehmigt hat. Die preußischen Provinzial= und Bezirksstellen haben derartige
Anträge durch das preußische Landesamt vorzulegen.