866 Nr. 113. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 28. Juni 1918, betreffend den Handel mit Rha-
barber, Mairüben, Möhren und Karotten.
Nachstehende in Nr. 148 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. Juni 1918 wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
verordnung.
Auf Grund der §§ 4 und 7 der Verordnung über Gemüse, Obst und
Südfrüchte vom 3. April 1917 (Rel. S. 307) wird mit Wirkung für das Reichs-
gebiet bestimmt:
8 1.
Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in
den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren und Karotten dürfen mit
Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit Mairüben, Möhren und Karotten
von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise,
jedoch nicht mit der Bahn, an die Aksatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte be-
fördert werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 16 der Verordnung vom 3. April 1917 mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 = oder mit einer
dieser Strafen bestraft. «
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.