Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

890 Nr. 117. 1918, 
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben 
die im Eigentum von gemeinnützigen Anstalten (Frrenanstalten, Krankenhäusern, 
Waisenhäusern und dergl.) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch 
das Personal und die Pfleglinge dieser Anstalten. 
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlicher oder privatrecht- 
licher Grundlage beruhenden Rechten, z. B. Beamte, Geistliche, Lehrer, Ange- 
stellte, die nach ihrer Besoldungsordnung oder ihrem Anstellungsvertrag Anspruch 
auf Naturalabgaben haben, gelten nicht als Selbstversorger im Sinne des § 8 
Abs. 2. Früchte, die unter die Beschlagnahme fallen, dürfen ihnen daher nicht 
von den Verpflichteten in Natur geliefert werden; die Entschädigung ist im Streit- 
falle nach § 13 festzusetzen. 
Zu §9 9. 
Über den Verkehr mit Saatgut ergeht eine besondere Verordnung. 
Zu § 11. 
Das Verbot der Verwendung von selbstgebautem Gemenge als Grünfutter 
bezieht sich nur auf Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide besteht. Hierzu ge- 
hört nach § 2 auch Roggen oder Weizen im Gemenge mit Gerste. Beimischungen 
von zufällig mitgewachsenen, als Besatz anzusprechenden Mengen anderer Früchte 
bleiben für die Beurteilung der Art der Früchte außer Betracht. Hafer und Gerste, 
die im Gemenge angebaut sind, ebenso Johannisroggen, der im Gemenge mit 
Wicken (Vicia villosa) gewachsen ist, dürfen grün verfüttert werden. 
Zu § 12 Abs. 1. 
Die bisherige Bestimmung, daß die Beschlagnahme mit einer nach §§ 7—10 
(letzt §§ 8—11 zugelassenen oder einer vom Kommunalverbande genehmigten 
Verwendung endet, ist weggefallen. Damit ist insbesondere zweifelsfrei klargestellt, 
daß auch Selbstversorger-Vorräte, die sich zur Verarbeitung oder in bereits ver- 
arbeitetem Zustande auf einer Mühle usw. befinden, für den Kommunalverband. 
beschlagnahmt bleiben. Die Beschlagnahme endet, abgesehen von den in § 12 
Abs. 1 erwähnten Fällen, erst mit dem Untergang der Früchte. 
Zu Abs. 2. 
Die Vorschrift erstreckt sich insbesondere auch auf die von dem Kommnnal= 
verband oder einer Gemeinde beschäftigten Miüchlen, Lagerhalter, Kommissionäre, 
Mehlverteiler, Händler, Bäcker oder sonstige Beauftragten. Soweit mit Be- 
auftragten solcher Art schriftliche Verträge abgeschlossen werden, ist die Vor- 
schrift des § 12 Abs. 2 und ein Hinweis anf die Strafbestimmungen der 88 80
	        
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