Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

892 Nr. 117. 1918. 
wie anderes Getreide zu behandeln, also ebenfalls abzu- 
liefern. « 
Zn·Abs.1g. 
DieFestsetzungderReichsgetreidestellcnachAbs.,1ggiltganzallgemeju, 
also auch für Mühlen, die für Selbstversorger arbeiten. Ausnahmen für be- 
stimmte Mühlen kann nach Abs. 3 nur die Reichsgetreidestelle, nicht der Kom- 
munalverband, zulassen. Im Interesse der Streckung der Vorräte wird für die 
Fälle, in denen Mühlen den vorgeschriebenen hohen Ausmahlungsgrad nicht er- 
reichen können, auf die Möglichkeit der Verschrotung hingewiesen. 
III. Bewirtschaftung der Vorräte. 
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen. 
Zu 8 24 Abs. 1. 
Die Kommunalverbände sind ausdrücklich für die Ablieferung aller be- 
schlagnahmten Früchte, soweit diese nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vor- 
schriften zurückbehalten werden dürfen, haftbar gemacht. Die Folgen der Nicht- 
erfüllung der Ablieferungspflicht ergeben sich aus § 25 Abs. 1. Die von der 
Reichsgetreidestellg „zur Lieferung ausgeschriebenen Mengen (§ 18 Abs. 1. Buch- 
stabe e) stellen nur die abzuliefernden Mindestmengen dar. Darüber hinaus — 
infolge zu niedriger Ernteschätzung usv. — verfügbare Mengen sind stets so 
schnell wie möglich ebenfalls abzuliefern, ohne erstdie Abforderung durch 
die Reichsgetreidestelle abzuwarten. In entsprechender Weise ist die 
Haftung der Gemeinden durch §§ 40, 25 Abs. 3 geregelt. 
Zu Abs. 2. · 
Auf Ziffer 13 bis 17 der den Kommunalverbänden durch die Landesbehörde 
für Volksernährung mit Rundschreiben vom 18. Juni 1918 übersandten „An- 
leitung zur Führung der Wirtschaftskarte“ wird verwiesen. Die Obliegenheiten 
der Kommunalaufsichtsbehörde im Sinne der Ziffer 17 dieser Anleitung werden 
von der Landesbehörde für Volksernährung wahrgenommen. 
, Zu § 25 Abf. 3. 
Zur Vermeidung unberechtigter Härten gegen die versorzungsberechtigte 
Bevölkerung, die an der mangelhaften Ablieferung keine Schuld trifft, sind die 
gekürzten Mengen in erster Linie auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, 
welche mit den ihnen zur Lieferung aufgegebenen Mengen (zu vgl. die Ausfüh=
	        
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