Nr. 117. 1918. 901
— mit den ihnen von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder im Falle der
Selbstlieferung (§ 33) belassenen Vorräten an Futtergetreide — wird den Kom-
munalverbänden zugehen.
2. Besondere. Vorschriften für Selbstversorger.
Zus 63.
Auf Grund des § 67 wird hiermit vorgeschrieben, daß für die sämtlichen
Kommunalverbände eine Anordnung zu erlassen ist, wonach das Recht der Selbst-
versorgung mit Brotgetreide nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zuge-
standen wird, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum
15. September 1919 ausreichen. Hiernach sind nur noch „Vollselbstver-
sorger“, nicht mehr sogenannte „Teilselbstversorger“ zuzulassen. Ein landwirt-
schaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide im Ernte-
jahr 1918 nicht zur Ernährung aller zum Betriebe gehörigen Selbstversorger
hinreicht, darf soviel Wirtschaftsangehörige usw. (s. § 8 Abs. 2) als Vollselbst-
versorger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 15. September 1919
ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind als versorgungs-
berechtigte Personen anzumelden und vom Kommunalverbande vom Beginn
des neuen Erntejahres ab mit Brotkarten zu versehen. ·
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebs-
unternehmer und die Überlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den
Kommunalverband zu dem Zwecke, die Selbstversorgung überhaupt oder in er-
weitertem Umfange zu ermöglichen, ist untersagt.
Von der Voraussetzung, daß der landwirtschaftliche Betriebsunternehmer
bisher gewohnt war, sein Brot selbst zu backen, darf das Recht der Selbstver-
sorgung nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung abhängig
gemacht werden.
Wegen der von den Gemeinden zu führenden Selbstversorgerliste wird auf
Ziffer 6 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen.
Zu § 64.
Zu vgl. Abschnitt II „Verbrauchs= und Mahlvorschriften für Selbstver-
sorger“, Ziffer 18 bis 21 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. Die
überwachungsvorschristen sind nach verschiedenen Richtungen hin verschärft
worden. "
Die unter Buchstabe a des § 64 vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen
oder fremden Betrieben gegen Erlaubnisscheine verarbeiten zu lassen, entfällt
ohne weiteres in den Fällen, in welchen ein Betrieb aus polizeilichen Gründen
geschlossen ist. Das gilt insbesondere von dem Verbot der Benutzung von nicht