Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

900  Nr.  117  1918.

missionär  oder  einem  Bäcker  noch  einem  ihrer  Angehörigen
oder  Angestellten  übertragen  werden.

Zu  Buchstabe  d.

Wegen  Führung  einer  Brotkartenliste  durch  die  Gemeinden,  wegen  der  dem
Kommunalverband  monatlich  zu  machenden  Mitteilung  der  Endzahlen  der  Brotkartenliste,
  wegen  Führung  einer  Mehlverbrauchsliste  durch  den  Kommunal-=verband
  sowie  wegen  Einreichung  der  monatlichen  Mehlanforderungen  seitens
der  nicht  selbstwirtschaftenden  Kommunalverbände  und  der  monatlichen  Mehrverbrauchsanzeigen
  seitens  der  selbstwirtschaftenden  Kommunalverbände,  welche
auch  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  mitzuteilen  sind,  wird  auf  Ziffer  22
und  24  der  Anleitung  zur  Führung  der  Wirtschaftskarte  verwiesen.

Zu  Buchstabe  g.

Auf  die  neu  eingeführte  Bekanntmachungspflicht  der  Kommunalverbände
wird  besonders  verwiesen.

Zu  §  60.

Bei  der  Preisfestsetzung  für  das  Mehl  ist  davon  auszugehen,  daß  die  behördliche
  Mehlverteilung  der  Bevölkerung  nach  Möglichkeit  billiges  Brot  gewährleisten
  soll,  andererseits  aber  bei  der  Abgabe  des  Mehles  die  Selbstkosten,  also
Einstandspreis  und  alle  Nebenkosten  (Sackleihgeld,  Lagerkosten,  Zinsen,  allgemeine
  Geschäftsunkosten  der  Mehlverteilungsstelle  usw.)  gedeckt  werden.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  zu  große
Ungleichmäßigkeiten  der  Mehl=  und  Brotpreise  in  den  Kommunalverbänden  des
Großherzogtums  vermieden  werden.

Zu  §  61.
Zu  Buchstabe  a.  »

Die  den  Kommunalverbänden  verliehene  Befugnis  soll  sie  u.  a.  in  den
Stand  setzen,  solche  Bäckereien  auszuschalten,  deren  Betrieb  wegen  des  Fehlens
geeigneten  Backpersonals  oder  ausreichenden  Heizmaterials  nur  mangelhaft  oder
nur  mit  unverhältnismäßig  großen  Schwierigkeiten  fortgeführt  werden  kann.
In  geeigneten  Fällen  werden  Bäckereien,  die  ihren  Backbetrieb  einstellen  müssen,
am  Brotverkauf  zu  beteiligen  sein.

Zu  §  62.
Nähere  Anweisung  über  den  von  den  Kommunalverbänden  zu  bewirkenden
Futterausgleich  für  die  nicht  gemäß  §  8  Abs.  1  Ziffer  2  versorgten  Tierhalter