Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  117.  1918.  901

—  mit  den  ihnen  von  der  Reichsgetreidestelle  überwiesenen  oder  im  Falle  der
Selbstlieferung  (§  33)  belassenen  Vorräten  an  Futtergetreide  —  wird  den  Kommunalverbänden
  zugehen.

2.  Besondere.  Vorschriften  für  Selbstversorger.

Zus  63.

Auf  Grund  des  §  67  wird  hiermit  vorgeschrieben,  daß  für  die  sämtlichen
Kommunalverbände  eine  Anordnung  zu  erlassen  ist,  wonach  das  Recht  der  Selbstversorgung
  mit  Brotgetreide  nur  solchen  landwirtschaftlichen  Betrieben  zugestanden
  wird,  deren  Vorräte  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  bis  zum
15.  September  1919  ausreichen.  Hiernach  sind  nur  noch  „Vollselbstversorger“,
  nicht  mehr  sogenannte  „Teilselbstversorger“  zuzulassen.  Ein  landwirtschaftlicher
  Betriebsunternehmer,  dessen  selbstgebautes  Brotgetreide  im  Erntejahr
  1918  nicht  zur  Ernährung  aller  zum  Betriebe  gehörigen  Selbstversorger
hinreicht,  darf  soviel  Wirtschaftsangehörige  usw.  (s.  §  8  Abs.  2)  als  Vollselbstversorger
  anmelden,  wie  er  mit  seinem  Brotgetreide  bis  zum  15.  September  1919
ernähren  kann.  Die  übrigen  Angehörigen  der  Wirtschaft  sind  als  versorgungsberechtigte
  Personen  anzumelden  und  vom  Kommunalverbande  vom  Beginn
des  neuen  Erntejahres  ab  mit  Brotkarten  zu  versehen.  ·

Der  Zukauf  von  Brotgetreide  durch  einen  landwirtschaftlichen  Betriebsunternehmer
  und  die  Überlassung  von  Brotgetreide  an  einen  solchen  durch  den
Kommunalverband  zu  dem  Zwecke,  die  Selbstversorgung  überhaupt  oder  in  erweitertem
  Umfange  zu  ermöglichen,  ist  untersagt.

Von  der  Voraussetzung,  daß  der  landwirtschaftliche  Betriebsunternehmer
bisher  gewohnt  war,  sein  Brot  selbst  zu  backen,  darf  das  Recht  der  Selbstversorgung
  nur  mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  abhängig
gemacht  werden.

Wegen  der  von  den  Gemeinden  zu  führenden  Selbstversorgerliste  wird  auf
Ziffer  6  der  Anleitung  zur  Führung  der  Wirtschaftskarte  verwiesen.

Zu  §  64.

Zu  vgl.  Abschnitt  II  „Verbrauchs=  und  Mahlvorschriften  für  Selbstversorger“,
  Ziffer  18  bis  21  der  Anleitung  zur  Führung  der  Wirtschaftskarte.  Die
überwachungsvorschristen  sind  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  verschärft
worden.  "

Die  unter  Buchstabe  a  des  §  64  vorgesehene  Erlaubnis,  Früchte  in  eigenen
oder  fremden  Betrieben  gegen  Erlaubnisscheine  verarbeiten  zu  lassen,  entfällt
ohne  weiteres  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Betrieb  aus  polizeilichen  Gründen
geschlossen  ist.  Das  gilt  insbesondere  von  dem  Verbot  der  Benutzung  von  nicht