Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 119. 1918. 909 
Anlage 1. 
Außenseite. 
Ausweis 
zur Entnahme von Lebensmitteln. 
Schiffen: ...... .;.................... 
(Vor= und Zuname). 
Schifft: . 
(Name und Bezeichnung). 
Dieser Ausweis ist in allen Seehäfen des Deutschen Reiches gültig. 
  
Ausgestellt . ...................... ,den..19 
Ort) (Datum) 
- Kreisbehörde für Volksernährung. 
Stempel. nterschrift. 
Vermerk: 
Der Schiffer hat im Falle eines auch nur vorübergehenden Ausscheidens eines 
Schiffsmannes aus der Bordverpflegung diesem eine Bescheinigung hierüber zu er- 
teilen, dies der für den Liegehafen zuständigen Behörde mitzuteilen und den Schiffs- 
mann anzuhalten, sich, falls er einen anderen Ort aufsucht, bei der zuständigen Behörde 
des Liegehafens einen Abmeldeschein geben zu lassen.
	        
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