Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

912 Nr. 119. 1918. 
J. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung ist der 
Lendesherrliche Kommissar für den ganzen Bereich des ihm zugewiesenen Aus- 
hebungsbezirks. 
Die zuständige Behörde wird tätig auf Antrag des Bezirkskommissars oder 
der Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege. 
II. 
Als besondere Stelle für die Aufbrringung des Heus gemäß § 5 der Ver- 
ordnung wird die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im 
Kriege bestimmt. 
III. 
Die im § 7 der Verordnung gegebene Befugnis, Beschränkungen des Ver- 
kehrs mit Heu anzuordnen, wird der Spezialkommission zur Beschaffung der 
Landlieferungen im Kriege sowie für den Bereich der einzelnen Aushebungs- 
bezirke dem zuständigen Bezirkskommissar übertragen. 
Schwerin, den 4. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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