Nr. 120. 1918. 915
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Ersparung von Futterstoffen.
Vom 25. Juni 1918,
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (Rül. S. 257) wird folgendes bestimmt:
81.
Am Halse geschlossene Joppen für Männer oder Knaben dürfen — abgesehen von
den Armeln — nicht mit Futter versehen werden.
Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 sind die als Ersatz für Winter-
mäntel dienenden schweren Winterjoppen-
8 2. .
Die Rückenteile der Röcke, Jacken und Westen der Oberkleidung für Männer oder
Knaben dürfen nicht mit Futter versehen werden. «
Mäntel (Überzieher, Paletots) für Männer oder Knaben dürfen auch im Rücken,
jedoch von oben gerechnet nur bis zu einer über die ganze Innenfläche des Mantels
gehenden Linie gefüttert werden, die mit dem unteren Rande der beiden Handseiten-
taschen zusammenfällt. «
§·3.
Röcke und Jacken der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mehr
als 4 Taschen, Westen und Hosen für Männer oder Knaben nicht mehr als 3 Taschen
enthalten.
8 4.
Von den Bestimmungen der 88 1, 2 und 3 werden betroffen:
Alle Betriebe und Personen, die die bezeichneten Gegenstände aus gewebten oder
gewirkten Stoffen gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zuschneiden, anfertigen, be= oder
verarbeiten. «
§5.
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung:
a) auf die Umarbeitung von Bekleidungsstücken, bei der das bisherige Futter
wieder verwendet wird;
b) wenn Futterstoffe, die ausschließlich aus Papiergarnen hergestellt sind, ver-
wendet werden; « s
c) quf Uniformen für Angehörige des Heeres oder der Marine.
86.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 1—3 werden auf Grund des § 3 der Bundesrats-
verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.